Sicher durch die GEMA-Anmeldung für Chöre im SCV
Was ist wichtig?
Durch die Mitgliedschaft im Schwäbischen Chorverband (SCV) kommen Chöre in den Genuss des Pauschalvertrags mit der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Die GEMA verwaltet in Deutschland stellvertretend für Textdichter und Komponisten die Rechte an deren Werke. Die GEMA ist daher der zentrale Ansprechpartner für Musiknutzer. Daher muss jede öffentliche Aufführung von Musik der GEMA gemeldet werden.
Der Pauschalbetrag des Schwäbischen Chorverbandes deckt konzertante Musikaufführungen von Mitgliedschören ab. Für diese entstehen also keine GEMA-Gebühren. Voraussetzung ist allerdings, dass diese richtig und rechtzeitig angemeldet werden.
Die Meldung der konzertanten Veranstaltungen erfolgt direkt an die Geschäftsstelle des Schwäbischen Chorverbandes. Die Meldung sollte am Besten noch vor der Veranstaltung beim SCV eingehen.
Sie besteht aus folgenden Teilen:
- Meldeformular: Dieses finden Sie auf der Homepage des SCV. Tragen Sie dort (falls bekannt) das GEMA-Geschäftszeichen ein. Download des Meldeformulars.
- Programm/Liedfolge: Ein gedrucktes Programm mit allen Titel (Zugaben nachtragen) und Komponisten – ersatzweise eine Liedfolge – ist in zweifacher Ausführung beizulegen.
Wichtig bei gemeinsamen Veranstaltungen mit Musikvereinen o.ä: Achten Sie darauf, dass der Verein als Veranstalter auftaucht, der Mitglied im Schwäbischen Chorverband ist. Nur so können die GEMA-Gebühren übernommen werden.
Für vereinsinterne Veranstaltungen, bei denen nur Vereinsmitglieder eingeladen sind, ist in der Regel keine GEMA-Gebühr zu entrichten. Hier sei auf die Regelung im Pauschalvertrag verwiesen.
Nicht abgedeckt durch den Pauschalvertrag sind Veranstaltungen mit überwiegend geselligem Charakter, diese müssen (spätestens drei Tage vor der Veranstaltung) direkt bei der GEMA angemeldet werden, die stellt diese dann in Rechnung. Weitere Informationen hierzu unter: www.gema.de
Johannes PfefferGEMA-TIPP:
Neben den konzertanten Veranstaltungen sind auch folgende Veranstaltungen abgedeckt:Theaterabende soweit
– vor Beginn, in der Pause und nach Abschluss der Theateraufführung insgesamt bis 6 Chorwerke
vorgetragen werden,
– das Eintrittsgeld € 3,- nicht übersteigt.Freundschaftssingen, Singen auf öffentlichen Plätzen oder Gutachtersingen soweit
– weder ein Eintrittsgeld noch sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird,
– die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten,
– die Veranstaltungen ohne Wirtschaftsbetrieb stattfinden.Wohltätigkeitssingen in Krankenhäusern, Altenheimen oder Vollzugsanstalten soweit
– weder Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird,
– die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten,
– die Veranstaltungen ohne Wirtschaftsbetrieb stattfinden.




(2 Bewertung(en), Beitrag mit 5,00 von 5)Autor: Johannes Pfeffer
Geschrieben am 27. Jan 2011 15:39, Rubrik: Chorpraxis, Singen und Stimme, Vereinsführung,
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Ihr Artikel ist in einem Punkt missverständlich: Abgedeckt sind nur Veranstaltungen, auf denen die Chöre selbst singen. Laden sie sich Künstler ein, wird für deren Auftritt der GEMA-Beitrag fällig!
Sehr geehrte Frau Niederhagen,
wenn der Chor Künstler einlädt und selber aber beim Konzert nicht singt, muß der Chor den GEMA-Beitrag zahlen. Wenn aber die Künstler beim Auftritt des Chores mitwirken, ist die Veranstaltung mit dem Pauschalvertrag abgedeckt.
Mit freundlichen Grüßen
Johanna Luther-Mikanski