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Kurz und bündig – Das Recht am eigenen Bild und sein Schutz
Das Recht am eigenen Bild und sein Schutz – Bedeutung für die Vereine und ihre Mitglieder in der täglichen Praxis
Jeder weiß: Die öffentliche Bildberichterstattung ist ein „Zweiklassensystem“: Der Prominente muss sich mehr gefallen lassen (längst nicht alles!) als „der Mann auf der Straße“, was die Ablichtung seines Konterfeis angeht und dessen öffentliche Darstellung. Sogenannte Prominente und die Bildberichterstattung über sie haben in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder die Gerichte beschäftigt. So hatte am 05.12.1999 das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde der Fürstin Caroline von Monaco im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Abbildungen aus ihrem Privat- und Alltagsleben – und dem ihrer Kinder – zu entscheiden; dabei stellte das Bundesverfassungsgericht teilweise eine Verletzung ihrer Privatsphäre fest, zum anderen – bei den Abbildungen zusammen mit ihren Kindern – eine Verletzung des Familiengrundrechts aus Art. 6 GG.
Für diese Entscheidung wichtig ist, dass es ein „Recht am eigenen Bild“ gibt, das jedem Bürger – gleich welchen Alters – zusteht. § 22 des „Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste und der Fotografie“ besagt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Davon gibt es einige Ausnahmen (§ 23 KOG), z. B. für Personen der Zeitgeschichte, bei Bildern, auf denen die Personen nur „als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit“ zu sehen sind oder Bilder von Versammlungen, Umzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Wolfgang Layer / 4. Mai 2010 / Fortbildungen / Singen und Stimme / Themen / Vereinsführung / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




(1 Bewertung(en), Beitrag mit 5.00 von 5)Ein „Wunschproblem” Minderjährige im Verein
Kinder und Jugendliche – die Zukunft jedes Vereins und des Schwäbischen Chorverbandes schlechthin – kommen in der Praxis des Chorlebens in verschiedenen Rollen und Funktionen vor: Als junge Mitglieder eines Erwachsenenchors, als Mitglieder eines Kinder- oder Jugendchors eines Vereins – oder als Mitglied eines eigenständigen Jugendchors, etwa eines Projektchores.
Kinder und Jugendliche können Mitglied eines Vereins sein. Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs sind geschäftsunfähig, § 104 Abs. 1 BGB. Minderjährig ist man bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, § 2 BGB.
Wie bei Erwachsenen auch, muss die Mitgliedschaft im und beim Verein beantragt werden. Die jeweilige Satzung regelt dann, wie die Aufnahme erfolgt, etwa durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag ist eine Willenserklärung, bei der ein Kind durch seine gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil — vertreten werden muss. Alle Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Auskunftsrecht etc.) müssen von den Eltern ausgeübt werden. Vorstand kann ein Kind nicht werden.
Singen darf – soll – das Kind, das ist keine Ausübung eines Mitgliedsrechts.
Ein Jugendlicher – Heranwachsender – ist demgegenüber beschränkt geschäftsfähig, wie das Gesetz formuliert. Nach § 107 BGB bedarf die – eigene – Beitrittserklärung des Minderjährigen der Zustimmung (vorher) oder Genehmigung (nachher) durch den / die Sorgeberechtigten. Es nützt nichts, wenn der Minderjährige laufend seinen Vereinsbeitrag aus seinem Taschengeld bezahlt. Der sogenannte „Taschengeld-Paragraph” (§110 BGB) „zieht” nur bei einer einmaligen Leistung, wohingegen die Mitgliedschaft im Verein immer wieder zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Ist der / die Minderjährige einmal Vereinsmitglied, darf er/sie in der Mitgliederversammlung nur -wirksam – abstimmen, wenn sein gesetzlicher Vertreter zustimmt oder die Stimmabgabe genehmigt.
Praktisch ist das nicht. Deshalb haben Rechtsprechung und Lehre schon seit langem feststellt, dass mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zum Vereinsbeitritt auch eine „Vorauseinwilligung” zu allen Handlungen gegeben wird, die der Minderjährige künftig in Ausübung seiner Mitgliedsrechte vornimmt. In diesen Fällen – der klaren Mehrheit – kann der Minderjährige dann persönlich an den Mitgliedsversammlungen teilnehmen und abstimmen. Es kommt kaum vor, dass – was rechtlich möglich wäre – die Einwilligung von den Sorgeberechtigten zurückgenommen wird.
An diesen gesetzlichen Bestimmungen kann eine Satzung zwar grundsatzlich nichts ändern, doch ist es in vielen Fällen sinnvoll, dass die Satzung des Vereins dazu Regelungen trifft. Die Satzung kann beispielsweise festlegen, dass der/die Minderjährige ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben muss (z. B. 16 Jahre) und er zuvor als Vereinsmitglied zwar zur Anwesenheit berechtigt ist, nicht jedoch zur Stimmabgabe. Die Satzung kann auch bestimmen, dass das Stimmrecht des Minderjährigen auf einen Dritten übertragen werden kann, etwa ein anderes Vereinsmitglied. Wenn Eltern für ihr Kind abstimmen, ist das keine Stimmrechtsübertragung. Der Sorgeberechtigte stimmt lediglich anstelle des Kindes / des Minderjährigen ab. Es kann die kuriose Situation entstehen, dass der gesetzliche Vertreter durch die Satzung von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist, sein Kind jedoch nicht. Dann kann er trotz Stimmrechtsausschluss anstelle seines minderjährigen oder geschäftsunfähigen Kindes und für dieses an der Abstimmung teilnehmen.
Viel und unnötige Förmelei, werden Sie vielleicht denken. Das stimmt. Doch sind leicht Situationen denkbar, in denen infolge von Fehlern bei der Stimmabgabe von Minderjährigen — wenn es davon viele in einem Verein gibt – das Beschlussergebnis ganzer Mitgliederversammlungen zunichte gemacht werden kann. Deshalb: Jeder Gesangverein sollte sich über junge, insbesondere also auch minderjährige Mitglieder freuen und sie mit einer klaren Regelung in der Satzung und einer unzweideutigen Handhabung in der Mitgliederversammlung begrüßen.
Minderjährigkeit und Vorstand:
Es wird selten Streit darüber geben, ob ein Kind Vorstandsmitglied ist. Das geht im übrigen nicht. Beschränkt Geschäftsfähige können demgegenüber zum Vorstand bestellt werden. Wie bei der Mitgliedschaft im Verein ist dafür die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Häufig wird die Einwilligung in den Vereinsbeitritt auch die Einwilligung in die Bestellung zum Vorstand umfassen.
Hier enden allerdings die Gemeinsamkeiten. Denn: Auch der Minderjährige als Vorstand geht Verpflichtungen und Haftungsrisiken ein, jedenfalls dann, wenn eine Vertretungsberechtigung nach außen im Sinne von § 26 BGB bestehen soll. Deshalb muss der Sorgeberechtigte in jede Vertretungshandlung einwilligen oder diese genehmigen.
Von einer solchen Handhabung ist abzuraten. Stattdessen sollte die Satzung regeln, dass entweder nur Volljährige zum Vorstand bestellt werden können, oder – vor allem, wenn die Jugend im Vorstand gewünscht wird, was grundsätzlich begrüßenswert und häufig der Fall ist – neben dem Vorstand nach § 26 BGB ein erweiterter Vorstand in der Satzung geregelt wird, dessen Mitglieder zwar den Verein nicht nach außen vertreten, aber doch im Vorstand mit Sitz und Stimme handeln können. Letzteres ist in der Praxis gar nicht so selten; von dieser Möglichkeit sollte häufig – häufiger -Gebrauch gemacht werden.
Sie sehen also: Kinder und Jugendliche sind im Verein nicht nur als Sängerinnen und Sänger erwünscht, sie können auch Mitglieder und sogar Vorstandsmitglieder sein. In vielen Fällen wird diese Möglichkeit dazu führen, dass Kinder und Jugendliche zur Mitwirkung im Gesangverein motiviert werden. Deshalb sollen auch die rechtlichen Möglichkeiten, Kinder und Jugendliche im Verein zur Mitarbeit und Mitverantwortung zu gewinnen, im Sinne dieser Darstellung ausgeschöpft werden.
Verfasser: RechtsanwaltChristian Heieck, 19.11.2009
Kanzlei Eisenmann • Wähle • Birk, Rechtsanwälte, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de, www.ewb-rechtsanwaelte.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.




(Danke für Ihre Meinung!)„Haftung von Vereinsvorständen“ – und eine erfreuliche Nachricht
Für die ca. 550.000 Vereine in Deutschland sind der 2. Juli und der 18. September 2009 wichtige Landmarken. Zunächst hat der Deutsche Bundestag eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände beschlossen, dann hat der Bundesrat diesem Gesetz zugestimmt.
Es besagt im Wesentlichen, dass die Haftung von Vereinsvorständen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird.
Das Gesetz ist am 03.10.2009 in Kraft getreten.
Im praktischen Vereinsleben hörte man in der zurückliegenden Zeit immer mehr und immer deutlicher das Bedenken, für sein Handeln als Vorstand in – unübersehbare – Haftung genommen zu werden. Das hat viele tüchtige Vereinsmitglieder davon abgehalten, Verantwortung im Verein zu übernehmen; das hat auch mach einen in die Agonie getrieben, nachdem keiner die Verantwortung mehr übernehmen wollte.
Freude am und Erfolg im Ehrenamt stellen sich ein, wenn man kundig, aber angstfrei, also mutig, aber nicht gedankenlos seine Arbeit tun kann. Dazu sollte man zunächst in etwa wissen, was bei der Vereinsführung zu beachten, was zu vermeiden ist; dies ist ein überschaubarer Bereich, für den sich ein Vereinsvorstand durch entsprechende Broschüren oder von vielen Verbänden angebotene Fortbildungsveranstaltungen mit relativ wenig Aufwand Kenntnis und Kompetenz aneignen kann.
Es passiert aber selbstverständlich immer wieder einmal etwas. Vereinsvorstände sind auch nur Menschen. Und wie schnell ist der Radfahrer bei Glatteis vor dem Eingang des Vereinsheims gestürzt, wurde ein Förderantrag zu spät abgegeben, hat man beim Hallenmietvertrag die Vertragsstrafe übersehen; es kann einem manches einfallen, was die Haftung des Vorstandes in der Schuldform der einfachen Fahrlässigkeit begründen könnte.
Unwissen macht Angst, macht besorgt und skeptisch bei der Frage, ob man ein Vorstandsamt annehmen soll. Hinzu kommt, dass Haftung und Schadenersatz in unserer Gesellschaft breit diskutierte, in der Medienlandschaft täglich beobachtbare Vorgänge sind: Der Kunstfehler beim Arzt, die Haftung der Bankvorstände für geplatzte Kredite, die Haftung von Bürgermeistern und Kommunalbeamten in Vergabe- und Haushaltsfragen, die Haftung der Rechtsanwälte und Steuerberater für fehlerhafte Beratung oder die Amtshaftung der Behörden für fehlerhafte Baugenehmigungen oder die Verletzung der Verkehrsicherungspflicht.
Dadurch ist auch gerade für die Vereinsarbeit ein Klima entstanden, welches sich auf die Bereitschaft vieler ungünstig auswirkt, im Verein Verantwortung zu übernehmen.
Man arbeitet schließlich ehrenamtlich und meist unentgeltlich als Vereinsvorstand. Da will man nicht auch noch den Kopf hinhalten müssen, wenn einmal etwas schief geht.
Und genau hier setzt die neue gesetzliche Regelung an.
Der neue § 31 a BGB hat folgenden Wortlaut:
Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder
[1] Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500,00 € jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.“.
Das heißt: Nicht jedes Vorstandsmitglied kommt in den Genuss dieses Haftungsprivilegs.
Voraussetzung ist zunächst die Unentgeltlichkeit. Nun haben schon immer alle Vorstandsmitglieder das Recht, ihre konkreten, nachgewiesenen Auslagen (Porto, Reisekosten etc.) zu verlangen, soweit diese notwendig waren oder für notwendig gehalten durften.
Diese Entschädigung für nachgewiesenen Aufwand ist hier nicht gemeint; sie fällt noch unter den Gesichtspunkt der Unentgeltlichkeit.
Auch wenn ein Vereinsvorstand nicht mehr als 500,00 € pro Jahr von seinem Verein als Ehrenamtspauschale erhält (die er im übrigen nach § 3 Ziff. 26 des Einkommensteuergesetzes auch nicht versteuern muss!), wird er/sie haftungsrechtlich wie ein unentgeltlich tätiges, ehrenamtliches Vorstandsmitglied behandelt und kommt in den Genuss der Haftungserleichterung. Diese Verbesserung für Vereinsvorstände ist im Gesetzgebungsverfahren, genauer: Im Verfahren vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, eingefügt worden.
Darüber hinausgehende Vergütungen für Vorstände, die ohnehin in der Satzung geregelt oder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden müssten, lassen das Haftungsprivileg entfallen. Wer mehr für seine Vorstandstätigkeit bekommt, soll auch für einfache Fahrlässigkeit haften. Jedenfalls vom Grundsatz her. Auch in diesen Fällen kann die Satzung – wie bisher auch – eine Haftungsbeschränkung vorsehen.
In der Vergangenheit war allerdings nie sicher und abschließend geklärt, ob solche Haftungsbeschränkungen in der Satzung von der Rechtsprechung akzeptiert werden. Auch diese Rechtsunsicherheit wird mit der gesetzlichen Neuregelung beseitigt.
Unter Vorstand im Sinne von § 31a Abs. 1 BGB dürfte i. Ü. neben dem gesetzlichen Vorstand (§ 26 BGB) jedes Vorstandsmitglied zu verstehen sein, das zur eigenverantwortlichen Erledigung vom Vorstandsaufgaben berufen ist. Damit sind praktisch alle ehrenamtlichen Vereinsvorstände in das Haftungsprivileg eingeschlossen.
Ein Wort zu den Haftungsbeziehungen: Wenn der Vorstand in Ausübung seines Vorstandsamtes (wenn er wie ein Privatmann handelt, haftet er auch wie ein solcher, nämlich nach wie vor unbeschränkt) einen Schaden verursacht, kann dies ein Schaden eines Vereinsmitglieds sein, eines Dritten oder des Vereins selbst. Der Verein beispielsweise durch verspätete Förderantragstellung, das Vereinsmitglied oder ein Dritter beispielsweise dadurch, dass vergessen wird, den Weg zum Vereinsheim zu streuen.
Selbstverständlich kann der Vorstand nicht erwarten, dass auch seine Haftung gegenüber einem Dritten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird, dem er einen Schaden zufügt. Hier haftet er dem Dritten weiterhin unbeschränkt, und das ist auch richtig. Aber: Der Gesetzgeber hat auch hier für eine Entlastung ehrenamtlicher Vorstände gesorgt, in dem er dem Vorstand einen Anspruch darauf zugestand, dass der Verein für ihn diesen Schaden trägt.
Der Gesetzeswortlaut hierzu:
§ 31 a Abs. 2
„Ist der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.“.
Damit ist der ehrenamtliche Vorstand, der außer nachgewiesenem Aufwendungsersatz und max. 500 € pro Jahr keine Zuwendungen vom Verein erhält, haftungsrechtlich sehr gut gesichert. Es leuchtet ein, dass eine Haftung fortbestehen soll, wenn in der Schuldform von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein Schaden – bei wem auch immer – herbeigeführt wurde.
Diese gesetzgeberische Entscheidung war – und ist – nicht unumstritten. Die Bundesregierung äußerte Bedenken: Diese Haftungsbeschränkung belaste Vereine und Vereinsmitglieder, die bei Schäden, die das Vorstandsmitglied fahrlässig verursacht hat, leer ausgingen. Schließlich könnte einem Vereinsmitglied ein ganz erheblicher Schaden entstehen (man denke nur an die Querschnittslähmung als Folge eines Glatteissturzes); auch hier soll das Vorstandsmitglied seinem Vereinsmitglied bei einfacher Fahrlässigkeit nicht haften.
Dies gilt – wie gesagt – bei einfacher Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt es bei der Haftung wie bisher.
Der Gesetzgeber hat berücksichtigt, dass die Haftungsbeschränkung des Vorstands gegenüber den Mitgliedern seines Vereins schwere Folgen eines betroffenen Vereinsmitgliedes haben kann, wie das eben genannte Beispiel zeigt. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 40 BGB die Regelung aufgenommen, dass der Wegfall der Haftung für einfache Fahrlässigkeit gegenüber Vereinsmitgliedern durch die Satzung abbedungen werden kann. Davon werden sicher viele Vereine Gebrauch machen, um die eigenen Vereinsmitglieder zu schützen. Auch gerade im Hinblick auf die Versicherbarkeit sind hier noch eine Reihe von offenen Fragen zu klären, über deren Antwort wir berichten werden.
Auch der Verein kann in eine unangemessen ungünstige Situation geraten, wenn er entweder für einen hohen Schaden gerade stehen muss, den der Vorstand in einfacher Fahrlässigkeit (bei einem Dritten) verursacht hat, oder er erleidet einen hohen eigenen Schaden, der auch mit der Folge einer Zahlungsunfähigkeit des Vereins einhergehen kann.
Deshalb favorisierte die Bundesregierung eine „Versicherungslösung“; der Verein solle auf eigene Kosten das Haftungsrisiko des Vorstandes durch eine Versicherung abdecken.
Im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich diese Auffassung nicht durchgesetzt, so dass der Bundesrat am 18.09.2009 dem Gesetz in dieser Form zustimmte.
Der Vorhang zu – und viele Fragen offen. Das Thema Vorstandshaftung hat mit diesem Gesetz sicherlich nicht sein „Aktualitätsende“ gefunden.
Erfreulich ist indessen, dass der Deutsche Bundestag und der Bundesrat noch vor den Bundestagswahlen dieses Gesetzgebungsvorhaben zum Abschluss gebracht hat und auf diese Weise das Ehrenamt des Vorstandes in seiner gesamtgesellschaftlichen Bedeutung eine gesetzgeberische Würdigung erfahren hat. Ist zu hoffen, dass die Vereine von diesem „Mutmachen“ des Gesetzgebers bald und vollständig Kenntnis erhalten und dadurch ermöglicht wird, dass Vorstandsämter wieder mit Zuversicht und Optimismus übernommen werden.
Verfasser
Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Eisenmann ? Wahle ? Birk, Rechtsanwälte, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de, www.ewb-rechtsanwaelte.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
Autor / 16. Nov 2009 / Singen und Stimme / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




(Danke für Ihre Meinung!)Der Verein und das Internet
Entschließt sich ein Verein, eine eigene Internetpräsentation durch Erstellung einer Internetseite zu realisieren, sind, da es kein einheitliches „Internet-Recht“ gibt, eine Vielzahl von Rechtsgebieten betroffen, denen Beachtung zu schenken ist. Insbesondere, da das Internet alles andere als ein „rechtsfreier Raum“ ist.
Von der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Internetseite hängt es ab, ob z. B. zusätzliche rechtliche Anforderungen beachtet werden müssen, was z. B. beim Internet-Vertrieb von Merchandising-Artikeln oder auch von CDs oder MP3-Files, die auf vereinseigenen Veranstaltungen produziert worden sind, der Fall sein kann. In diesen Fällen wären z. B. rechtliche Regelungen des Fernabsatzes oder auch Anforderungen, die von Verwertungsgesellschaften gestellt werden, zu beachten.
1. Reservierung einer Internetdomain:
Um eine vereinseigene Internetseite im World-Wide-Web verfügbar machen zu können, ist es notwendig, dass sich der Verein eine Internetdomain registriert und Speicherplatz, i.d.R. über einen Internetprovider, reserviert.
Bei der Registrierung der Domain sollte beachtet werden, dass diese für den Verein als solchen vorgenommen wird und nicht von einem Vereinsmitglied als natürliche Person, da nur so gewährleistet werden kann, dass die Domain dauerhaft dem Verein zur Verfügung steht. Anderenfalls könnte ein den Verein verlassendes Mitglied, welches Domaineigentümer ist, diese weiter für sich beanspruchen und dem Verein entziehen.
Im Rahmen der Anmeldung ist aber gemäß den Statuten der Registrierungsstelle DENIC in jedem Fall eine natürliche Person als administrative Ansprechpartner anzugeben. Dies berührt jedoch nicht die „Eigentümerstellung“ an der Domain.
Sodann sollte darauf geachtet werden, dass die Wahl des Domainnamens nicht mit anderen Kennzeichenrechten, vor allem Marken, kollidiert. Hierzu ist im Einzelfall eine Recherche über das Deutsche Patent- und Markenamt bzw. das Europäische Markenamt ratsam.
Zu empfehlen ist hier wohl am ehesten die Registrierung einer Domain, die möglichst mit dem Vereinsnamen, da ja oft schon Jahre oder Jahrzehnte existiert und der Namensschutz gemäß § 12 BGB genießt, identisch ist.
2. „Eigentum“ an der Website:
Wie schon bei der Registrierung der Internetdomain sollte auch bei der Erstellung der Internetseite selbst darauf geachtet werden, dass die programmierte Seite (der HTML-Code) rechtlich dem Verein an sich zugeordnet werden kann und nicht einem einzelnen Mitglied, welches – vielleicht zunächst aus Kostengründen – die Seite für den Verein programmiert. Sollten Mitglieder, die die Internetseite programmiert haben, den Verein verlassen, könnte sonst Streit über die erbrachte Programmierleistung bestehen. Sicherheitshalber sollte deshalb der Übergang der Nutzungsrechte von einem programmierenden Mitglied auf den Verein schriftlich fixiert werden.
Soweit die Seite von vereinsexternen Dritten, in der Regel entsprechenden Dienstleistern, programmiert wird, sollte eine Beauftragung durch den Verein selbst erfolgen.
3. Anforderungen des Telemediengesetzes:
Im Telemediengesetz (TMG), welches am 01.03.2007 in Kraft trat, wurden zuvor in mehrere Gesetze aufgespaltete Bestimmungen in Bezug auf Teledienste, somit auch Regelungen, die den Betrieb von Internetseiten betreffen, zusammengeführt.
Nach § 1 TMG gilt das Gesetz für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, somit auch grundsätzlich für Internetseiten von Vereinen.
Besonders ist hier § 5 TMG zu beachten, der die allgemeinen Informationspflichten und somit auch die Impressumspflicht einer Internetseite regelt. Nach § 5 Abs. 1 TMG bestehen die allgemeinen Informationspflichten für Diensteanbieter im geschäftsmäßigen Bereich.
Durch die Erstellung einer Internetseite wird der Verein gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 TMG automatisch zum Diensteanbieter, da Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person ist, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit hält.
Soweit die vereinseigene Internetseite nicht dem geschäftsmäßigen Bereich zuzuordnen ist, würden die in § 5 TMG geregelten allgemeinen Informationspflichten nicht zwingend verfügbar gehalten werden müssen, sobald jedoch über die vereinseigene Internetseite, gegebenenfalls auch geraume Zeit nach deren Erstellung, Waren zum Verkauf angeboten werden, seien es auch nur T-Shirts oder Baseballcaps mit dem Vereinslogo oder auch CDs oder MP3-Files, die vereinseigene Aufführungen wiedergeben, wäre auch das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit nach § 5 Abs. 1 TMG erfüllt und damit den Informationspflichten nach zu kommen.
Es empfiehlt sich daher, von vorne herein den allgemeinen Informationspflichten gemäß § 5 TMG Genüge zu tun, auch aus der Erwägung heraus, dass dies, selbst wenn die Internetseite zunächst nicht dem geschäftsmäßigen Bereich zuzuordnen ist, zu einer professionell gestalteten Internetseite gehört.
Nach § 5 TMG sind dabei folgende Informationen auf der Internetseite anzubringen, wobei diese nach den Anforderungen des Telemediengesetzes leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen: Eine deutlich gekennzeichnete und schnell erreichbare Unterseite mit dem Impressum ist einzurichten, auf die von jeder anderen Seite des Internetangebotes mittels eines gut sichtbaren Links eine Verbindung erstellt wird.
In das Internetangebot zu integrieren sind als Angaben, die regelmäßig für Vereine anzuführen wären, der Name und die Anschrift des Vereins und zusätzlich die Rechtsform sowie dieselben Angaben hinsichtlich der Vertretungsberechtigten, darüber hinaus Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, schließlich das Vereinsregister, in welches der Verein eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer.
4. Inhaltliche Gestaltung der Internetseite:
Bei der Gestaltung vereinseigener Internetseiten stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit digitale Bilder in die Seite eingebunden werden dürfen. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst danach zu unterscheiden, woher die Bilder stammen, wer somit Fotograf, d. h. Urheber eines Bildes ist.
Das jeweilige Urheberrecht an einem Foto liegt unveräußerlich beim Fotografen und kann auf den die Internetseite gestaltenden Verein zwar nicht als solches, aber als Nutzungs- und Verwertungsrecht übertragen werden.
Selbstgemachte Fotos von Vereinsmitgliedern, die deren Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins zugestimmt haben, sind deshalb unbedenklich.
Zu beachten gilt jedoch auch bei diesen Bildern das nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz bestehende Recht am eigenen Bild. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Deshalb ist es ratsam, von Bildern, auf denen Personen eindeutig zu identifizieren sind, das Einverständnis dieser Person zur Veröffentlichung der Fotos auf der vereinseigenen Internetseite einzuholen.
Erlaubt ist aber auch, das Zeitgeschehen zu fotografieren, so z. B. ein Konzert oder auch andere Vereinsveranstaltungen, selbst wenn bei diesen einzelne Personen in einer größeren Zahl von Personen erkennbar sind.
Im Einzelfall kann eine Einverständniserklärung des Fotografierten aber auch durch schlüssiges Verhalten gegeben sein. Dies wäre z. B. wohl dann der Fall, wenn jemand demonstrativ in die Kamera „hineinlächelt“, so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Person mit dem Foto einverstanden ist. Um ganz sicher zu gehen, dass auch mit einer Veröffentlichung des Fotos Einverständnis besteht, ist es aber in jedem Fall besser, sich dies ausdrücklich bestätigen zu lassen.
Besondere Vorsicht ist bei bereits im Internet veröffentlichten Fotos oder Grafiken oder auch kleinen Animationen, sogenannten GIFs, geboten.
Eine Veröffentlichung derartiger Dateien ist grundsätzlich ohne Einverständnis des jeweiligen Urhebers verboten.
Eine Ausnahme gilt ggf. nur für die unter der „Creative Commons“-Lizenz stehenden Bilder, wobei jedoch auch hier im Einzelfall zu prüfen ist, da es unterschiedlich starke Abstufungen der Freiheitsgrade von Lizenzen gibt, ob eine Verwendung auf der vereinseigenen Internetseite möglich ist. Die Creative Commons-Lizenzen bewegen sich nämlich in einer Bandbreite von einem fast völlig bestehenden Vorbehalt der Rechte des Urhebers bis hin zu fast völlig freier Verwertbarkeit.
Herr Rechtsanwalt Dr. Bodo Missling, der Verfasser dieses Beitrages, ist Sozius der Anwaltskanzlei von Herrn Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Eisenmann, Wahle, Birk, Bopserstr. 17, 70180 Stuttgart, Tel.: 0711/23823,Fax: 0711/2382555, Email: stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de. Zur Beantwortung kennzeichenrechtlicher oder urheberrechtlicher Fragen wenden Sie sich gerne an ihn.
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.




(Danke für Ihre Meinung!)Vorstandsvergütung, ein heikles Thema
Vorstandsvergütungen. Ein immer wieder heißes Eisen in der täglichen Praxis.
Vorstandsarbeit ist in den meisten Fällen ehrenamtlich. Das gilt jedenfalls für die Chorvereinigungen des Schwäbischen Chorverbandes. Es kommt natürlich auch vor, dass große Vereine, die mit viel Geld umgehen, hauptamtliche Vorstandsmitglieder haben und diese aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages Vergütungen erhalten. Die Probleme, die dort entstehen können, sollen uns heute nicht interessieren.
In den meisten Chorvereinigungssatzungen steht über die Vergütung nichts, davon abgesehen, dass keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf. Das ist der Wortlaut des § 55 Abs. 1 Ziff. 3 der Abgabenordnung.
Das heißt, wie es in einem Kommentar steht: Der Verein darf nicht als Instrument der Selbstversorgung für die Organe der Geschäftsführung verstanden werden, insbesondere, weil Gelder der Mitglieder und Spenden verwendet würden, die für die satzungsgemäßen Zwecke gegeben wurden und ausgegeben werden müssen.
Im Grundsatz – und ohne entsprechende Satzungsregelung – heißt das: Die Entlohnung eines ehrenamtlichen Vorstandes eines gemeinnützigen Vereins für seine Arbeitszeit bei der Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Der Verstoß führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit, wie der Bundesfinanzhof schon 2001 – und davor – festgestellt hat. Das gleiche gilt, wenn die Satzung zwar die Zahlung einer angemessenen Vergütung an den Vorstand vorsieht, die Höhe der Vergütung sich jedoch nicht daran orientiert, was der Vorstand für den Verein tut, sondern daran, was er in seinem privaten Beruf verdient.
Vorsicht ist geboten bei Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern, Reisekostenpauschalen und Gutachter- oder Beraterhonoraren. Im Zweifel verstoßen alle Zahlungen gegen § 55 der Abgabenordnung und gefährden die Gemeinnützigkeit des Vereins.
Der Vorstand hat indessen Anspruch auf Aufwendungsersatz, §§ 27 Abs. 3, 670 BGB. Notwendige Aufwendungen (Reisen, Post- und Telefonspesen, erforderliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten) sind in angemessenem Rahmen (so der Bundesgerichtshof, 745) ebenfalls erstattungsfähig.
Die Aufwendungen müssen erforderlich gewesen sein; zumindest musste das Vorstandsmitglied sie erforderlich halten dürfen.
Wichtig: Nur nachgewiesene Aufwendungen sind erstattungsfähig. Wenn stattdessen eine Pauschale bezahlt wird, ist dies nur dann unproblematisch, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Höhe des Pauschalbetrages den tatsächlich entstandenen Aufwand auch angemessen abdeckt.
Also: Die Flugreise nach Mallorca mit Frau und Hund, um zu sehen, ob der Chor dorthin die nächste Reise machen könnte, ist in der Regel nicht erstattungsfähig, es sei denn, es liegen konkrete Planungen und auch Beschlüsse des Vorstandes (besser: Der Mitgliederversammlung) vor.
€ 2.000,00 monatliche Reisekostenpauschale für den Schatzmeister, der dreimal 60 km pro Monat zum Steuerberater oder zum Finanzamt fährt, dürften ebenfalls nicht zulässig sein.
Klar ist: Vergütungen, die ein Vorstandsmitglied erhält, muss es auch versteuern. Dies ergibt sich aus § 19 des Einkommensteuergesetzes. Allerdings darf ein jährlicher Vergütungsbetrag von € 500,00 als Ehrenamtspauschale von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Die Übungsleiterpauschale des §3 Abs. 1 Nr. 26 Einkommensteuergesetz wurde schon im vergangenen Jahr von € 1.848,00 auf € 2.100,00 erhöht. Um sie zu erhalten, muss der Vorstand allerdings in angemessenem, die Übungsleiterpauschale rechtfertigenden Umfang Übungsleitertätigkeit erbracht haben, etwa als Chorleiter. Wohlgemerkt: Vorstandstätigkeit und die als Übungsleiter müssen klar und erkennbar getrennt sein.
Also: Die Bezahlung von nachgewiesenem Aufwendungsersatz für erforderliche Tätigkeiten für den Verein hat der Vorstand immer zu beanspruchen; eine Vergütung kann er nur fordern (und der Verein steuerunschädlich bezahlen), wenn die Vergütung angemessen und ihre Zahlung in der Satzung vorgesehen ist. Und bei unangemessen hohen Vergütungen hilft auch die Satzung nicht mehr weiter und der Verein muss befürchten, dass seine Gemeinnützigkeit vom Finanzamt in Frage gestellt wird.
Juristen müssen immer wieder mit unbestimmten Rechtsbegriffen umgehen. Die „Angemessenheit der Vergütung“ ist so ein unbestimmter Rechtsbegriff. Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Das ist auch gut so; es gibt zu viele unterschiedliche Situationen und Gegebenheiten in Vereinen, die eine unterschiedliche Antwort auf die Frage der Angemessenheit erfordern. Im Zweifel daher: Entweder eher weniger nehmen oder – besser – fragen. Jeder so ersparte Euro kommt der Vereinsarbeit und dem guten Gewissen zugute.
Verfasser: Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Rechtsanwälte Eisenmann Wähle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
Autor / 1. Sep 2009 / Singen und Stimme / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




(Danke für Ihre Meinung!)Wem gehört das Vereinsvermögen
Thema: Wem gehört das Vereinsvermögen?
Immer wieder stellen Vereinsvorstände und Vereinsmitglieder die Frage, wem im Verein denn nun eigentlich das Vereinsvermögen gehört. Das gilt für den „laufenden Betrieb“ wie für den Fall der Liquidation; die Frage wird auch häufig gestellt im Zusammenhang mit vereinsinternen Auseinandersetzungen, beabsichtigten Trennungen etc..
I.
Zwei Bemerkungen vorweg:
1.
Eigentlich darf ein Verein gar kein Vereinsvermögen haben oder jedenfalls nur so viel, wie die Abgabenordnung (AO) erlaubt.
Und die erlaubt nicht viel. Der Grundsatz der Selbstlosigkeit beinhaltet das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Grundsätzlich ist es verboten, freie Rücklagen zu bilden. Die AO sieht in § 58 diverse Ausnahmen vor, über die hier allerdings nicht berichtet werden soll. Lesen Sie mehr dazu im Bericht “Der Verein und sein Vermögen”.
2.
Grundsätzlich gehört das Vereinsvermögen dem Verein. Das gilt jedenfalls für den rechtsfähigen Verein, der eine eigene Rechtspersönlichkeit ist. Beim nicht rechtsfähigen Verein gehört das Vermögen den Mitgliedern in ihrer gesamthänderischen Vereinigung. In der neueren Rechtssprechung wird allerdings auch bezüglich des Vereinsvermögens der nicht rechtsfähige Verein dem rechtsfähigen Verein angenähert oder gar gleichgesetzt.
Daraus ergibt sich, dass das Vereinsvermögen jedenfalls in keinem Falle den Vereinsmitgliedern gehört. Es gehört dem Verein. Entscheidet ein Mitglied – oder auch eine ganze Mitgliedergruppe – aus dem Verein auszutreten, wird das Vereinsvermögen davon überhaupt nicht berührt. Beim nicht rechtsfähigen Verein wächst der rechnerische Anteil der ausscheidenden Vereinsmitglieder den verbleibenden Vereinsmitgliedern an, §§ 738, 54 BGB.
Alles also, was das Vereinsmitglied seinem Verein spendet, als Sonderumlage oder Vereinsbeitrag bezahlt, fließt in das Vermögen des Vereins, ohne dass das Vereinsmitglied einen Rückforderungsanspruch hätte, von ganz seltenen Ausnahmen abgesehen.
II.
Nun wird immer wieder die Frage gestellt, was zu geschehen hat, wenn zwei – etwa rivalisierende – Gruppen in einem Verein sich trennen wollen und jede der Gruppen einen Teil des Vereinsvermögens für sich reklamiert. Dazu ist folgendes zu sagen:
Wenn eine Gruppe (Abteilung, Jugendchor o.ä.) aus dem Verein ausscheidet, gilt das gleiche wie beim einfachen Mitglied: Das Geld bleibt beim Verein. Das gilt auch, wenn die ausscheidende Gruppe wiederum einen eingetragenen Verein gründet. In aller Regel erlaubt es nämlich die Vereinssatzung nicht, Bestandteile des Vereinsvermögens an andere natürliche oder juristischen Personen weiterzugeben. Das Vereinsvermögen ist zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Dazu gehört es in aller Regel nicht, andere Vereine mit eigener Zielsetzung finanziell zu unterstützen. Etwas anderes mag gelten, wenn die Trennung von Abteilungen einvernehmlich etwa in dem Sinne erfolgt, dass die austretende Abteilung oder Gruppe, beispielsweise als eigenständiger Jugendchor, vom bestehen bleibenden Verein finanziell unterstützt wird und in die Satzung im Wege der Satzungsänderung aufgenommen wird, dass es zum Satzungszweck des Vereins gehören soll, diesen Jungen Chor – wie ein Förderverein – zu unterstützen.
Dies ist im Einzelfall denkbar, aber schwierig und auf jedem Fall mit großer Sorgfalt ins Werk zu setzen, um nicht die Anerkennung als gemeinnützig zu gefährden und steuerpflichtig zu werden.
Streitig ist eine Vermögensweitergabe bei Weggang einer Abteilung oder einer Gruppe überhaupt nicht möglich. Darüber muss sich jeder klar sein, der – alleine oder mit anderen zusammen – den Verein verlassen will. „Mitnehmen“ kann man Vereinsvermögen nicht; darauf hat man – insbesondere gegen den Verein – keinen Anspruch. Und der Verein darf seinen austretenden Mitgliedern selbstverständlich auch nicht Teile des Vereinsvermögens zukommen lassen, weder Einzelnen noch einer Gruppe oder Abteilung.
Schließlich: Wenn ein Verein sich – etwa wegen unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten – auflösen will, muss er dies nach der Satzung beschließen. Die Liquidatoren (in der Regel der Vorstand) wickeln dann den Verein ab, begleichen seine Schulden und kehren sodann das verbleibende Liquidationsvermögen aus. Dazu muss entweder in der Satzung des Vereins geregelt sein, an wen das Liquidationsvermögen ausbezahlt wird, oder aber muss die Mitgliederversammlung, die auch über die Auflösung des Vereins entscheidet, einen Beschluss fassen, an wen ausgekehrt werden soll.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es – wenn die Satzung keine schärfere Regelung trifft – einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, § 41 Satz 2 BGB. Manche Vereine können sich praktisch überhaupt nicht auflösen, weil ihre Satzung die Einstimmigkeit des Auflösungsbeschlusses verlangt oder alle Vereinsmitglieder zustimmen müssen. Eine solche Mehrheit ist häufig nicht zustande zu bringen und es empfiehlt sich dringend, die Satzung daraufhin zu überprüfen, ob hier nicht Änderungsbedarf besteht.
Beim steuerbegünstigten gemeinnützigen Verein ist zwingend erforderlich, dass das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt oder einer anerkannten gemeinnützigen Einrichtung zugewiesen wird, §§ 45 Abs. 2 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 4, 61 AO. Andernfalls droht eine rückwirkende Steuerfestsetzung auch noch in der Liquidation, § 61 AO. Fehlt eine Bestimmung über den Anfallberechtigten in der Satzung, oder wird ein Beschluss darüber nicht gefasst, ist letzter Anfallberechtigter der Fiskus, §§ 45 Abs. 3, 46 BGB. Der wird dann quasi „gesetzlicher Erbe“ des aufgelösten Vereins und muss das Vereinsvermögen in einer den Zwecken des aufgelösten Vereins entsprechenden Weise verwenden, § 46 Abs. 2 BGB.
III.
Es empfiehlt sich also immer
- bei der Abfassung der Satzung oder ihrer zweckdienlichen Änderung besondere Sorgfalt auch gerade auf die das Vereinsvermögen betreffenden Bestimmungen zu legen und gegebenenfalls die notwendigen Änderungen von der Mitgliederversammlung (mit der erforderlichen, qualifizierten Satzungsänderungsmehrheit) beschließen zu lassen,
- die Satzung gründlich zu studieren, bevor man Entscheidungen trifft, die das Verlassen des Vereins durch eine Gruppe oder Abteil und „Vermögenszuordnungen“ in diesem Zusammenhang betreffen,
- rechtzeitig Rat und Unterstützung einzuholen.
Zur Beantwortung von vereinsrechtlichen Fragen, Hilfestellungen etc. wenden Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Eisenmann, Wahle, Birk, Bopserstr. 17, 70180 Stuttgart, Tel.: 0711/2382422/3, Fax: 2382555, Email: stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
Autor / 11. Apr 2009 / Singen und Stimme / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




(Danke für Ihre Meinung!)Hilfe! Wir haben keinen Vorstand mehr
Was passiert, wenn ein Vorstandsmitglied oder der (gesamte) Vorstand zurücktritt und niemand bereit ist, Amt und Verantwortung zu übernehmen?
Um eins gleich vorweg zu nehmen: Die in manchen Satzungen getroffene Regelung, wonach ein Vorstand auch nach seinem Rücktritt solange im Amt bleibt, bis sein Nachfolger gewählt ist, „zieht” in der Regel nicht. Denn: Unabhängig davon, ob ausreichende Gründe für den Rücktritt bestehen oder erklärt werden, wird der Rücktritt sofort wirksam. Nur in ganz seltenen Fällen der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Rücktrittsrechts kann einmal etwas anderes gelten oder, wenn sich der Vorstand und der Verein durch einen Anstellungsvertrag aneinander gebunden haben. Solche Verträge gibt es aber im Bereich des SCV so gut wie nicht. Den ganzen Beitrag lesen »
Autor / 1. Mrz 2009 / Singen und Stimme / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




(Danke für Ihre Meinung!)Entlastung – was ist das?
Im Vereinsleben kennt jeder den Antrag, den Vorstand zu entlasten. Oft wird der Antrag vom Bürgermeister oder dem ältesten Vereinsmitglied gestellt und mit wohlgesetzten Worten des Dankes an den
Vorstand für die geleistete Arbeit verbunden. Meist wird dem Vorstand sodann – einstimmig bei Enthaltung der Vorstandsmitglieder – Entlastung erteilt.Was steckt dahinter? Was hat eine solche Entscheidung für den Verein zu bedeuten? Es lohnt, sich darüber einmal Gedanken zu machen.
Autor / 3. Feb 2009 / Singen und Stimme / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




(Danke für Ihre Meinung!)Eingetragener Verein oder nicht?
In der praktischen Vereinsarbeit ist diese Fragestellung wenig bedeutsam. Die Frage ist viel häufiger: Können wir uns als neV zusammenschließen oder ist es notwendig (aus verschiedenen Gründen), einen e. V. zu gründen?
Für die praktische Beratung ist die Feststellung von erheblicher Bedeutung, dass einerseits der Mehraufwand, der betrieben werden muss, um einen e. V. zu gründen und zur Eintragung zu bringen, gegenüber den Maßnahmen geringfügig ist, die zur Gründung eines neV erforderlich sind. Das gilt für die Gründung und Führung wie für die praktische Abwicklung; wie die Kommentierung ausweist, beschränkt sich die Unterscheidung des rechtsfähigen Vereins (e. V.) vom nicht rechtsfähigen (neV) auf das Fehlen einer Eintragung im Register. Der damit verbundene Aufwand ist geringfügig. Ein Chor, der sich vereinsmäßig zusammenschließen will, besteht ohnehin in aller Regel aus mehr als 7 Mitgliedern, so dass der Vorteil, beim neV mit 2 Gründungsmitgliedern anstelle von 7 (Sollvorschrift, § 56 BGB) „auszukommen”, von geringer Bedeutung ist.
Steuerliche Rechte und Pflichten
Dass auch ein neV Träger von steuerlichen Rechten und Pflichten sein kann und deshalb gemeinnützig, trifft zu; doch geht die Kommentarliteratur von einer nur partiellen Steuerrechtsfähigkeit aus. Auch ist (s. u.) die Abwicklung des steuerrechtlichen Verkehrs bei einem neV gegenüber dem eingetragenen, also uneingeschränkt rechtsfähigen Verein und in Haftungsfragen deutlich komplizierter; dies bezieht sich auch und insbesondere auf die steuerrechtliche Haftung der für den neV Handelnden.
Satzung und Geldangelegenheiten
Eine Satzung, einen Vorstand benötigt der neV ebenso wie der eingetragene Verein. Nimmt man die Probleme hinzu, die ein neV nach wie vor bei der Eröffnung eines Bankkontos (kommt häufig vor) oder beim Erwerb eines Grundstücks (kommt bei Gesangvereinen seltener vor) hat, fragt man sich in der Tat, welchen Vorteil der neV gegenüber dem eingetragenen Verein hat, wenn der Mehraufwand zur Eintragung eines Vereins derart gering ist im Verhältnis zu den praktischen Schwierigkeiten und Risiken des neV.
Novellierung des Vereinsrechts
Es mag ja sein, dass das Bundesjustizministerium seit 2004 über einem Referentenentwurf zur Novellierung des Vereinsrechts brütet; die Tatsache, dass er dies seit rund 4 Jahren tut, zeigt indessen, dass die zugrundeliegende Problematik nicht als von höchster Priorität angesehen wird. Einige Autoren zum Referentenentwurf bestreiten im übrigen, dass es einen Bedarf für die erwogene Änderung gibt.
Haftungsfragen
Bei der Haftung derjenigen, die für den Verein handeln, gibt es im übrigen gem. § 54 Satz 2 BGB nach wie vor erhebliche Unterschiede. Der Anwendungsbereich des § 54 Satz 2 BGB über die Haftung des für den nicht rechtsfähigen Verein Handelnden ist nicht abdingbar. Die Gleichstellung in der Haftung gilt nur für § 54 Satz 1 BGB. Die persönliche Haftung des Handelnden anstelle der Haftung des Vereins ist beim neV weiterhin unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Das gilt für alle Rechtsgeschäfte, die ein für den Verein Handelnder ausgeführt hat, und für die deliktische Haftung ohnehin.
Schlussbemerkung
Zugegeben: Die Unterschiede zwischen eingetragenem Verein und neV sind weder grundlegend noch tiefgreifend. Eben gerade deshalb: Man spart nicht viel, wenn man es beim nicht eingetragenen Verein belässt oder – nur – einen solchen gründet. Im Gegenteil: Diejenigen, die im Vereinsalltag die organisatorische Verantwortung für den neV tragen, haben es deutlich schwerer und komplizierter. Und sie haften deutlich schärfer, wenn sie für einen nicht eingetragenen Verein handeln statt für einen eingetragenen Verein.
Deshalb: Bei der Neugründung ist der eingetragene Verein vorzuziehen. Besteht bereits ein nicht eingetragener Verein, kann dieser (muss aber nicht) – in aller Ruhe und bei nächster Gelegenheit – in einen eingetragenen Verein umgewandelt werden.
Verfasser: Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Rechtsanwälte Eisenmann Wähle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
Autor / 11. Jan 2009 / Singen und Stimme / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




(Danke für Ihre Meinung!)Der Blick nach vorn – Wir gründen einen Verein
Singen ja, Verein nein! So denken viele Jungen Chöre, weil ihnen alles, was mit einem Verein zusammenhängt, suspekt ist Irgendwann ist es dann doch so weit. Aber wie gründet man einen Verein? Rechtsanwalt Christian Heieck hilft Ihnen dabei.
Wie entsteht ein Verein?
Im wesentlichen besteht der Unterschied zwischen dem eingetragenen und dem nichteingetragenen Verein nur in der Eintragung – oder Nichteintragung – der Satzung des gegründeten Vereins in das Vereinsregister, zu welcher auch die Anmeldung der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder erfolgen muss. Wir kommen darauf zurück.
Zunächst gehört zur Gründung eines Vereins, dass sich Interessenten für eine Vereinsgründung zusammenfinden, um diese vorzubereiten und als gemeinsamen Zweck zu fördern.
Manche mag es überraschen: Schon dadurch ist eine eingeständige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zustande gekommen, die – ohne besonderen Rechtsakt – mit der Entstehung des Vereins aufgelöst wird.
Es gibt sie noch – die Gründer
Sie schließen zunächst einen Vertrag, der allgemein als Satzung bezeichnet wird. Der Begriff stammt aus dem Mittelhochdeutschen und bedeutete damals „Festsetzung, gesetzliche Bestimmung, Vertrag”. Die Satzung als Vertrag der Gründungsmitglieder stellt später das Gesetzes- und Regelungswerk des Vereins dar.
Typisch für unser Rechtssystem: An sich bedarf dieser Vertrag nicht der Schriftform. Andererseits fordert § 59 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass der Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister die Satzung in Ur- und Abschrift beizufügen ist. Deshalb ist also doch die Schriftform notwendig.
Am Vertrag (Satzung) müssen sich mindestens 2 Personen beteiligen. Allerdings: Eingetragen wird der Verein gemäß § 56 BGB nur, wenn die Satzung von mindestens 7 Vereinsmitgliedern unterzeichnet ist. Das ist eine sog. Sollvorschrift, die mit der Zeit zu einer Mussvorschrift geworden ist und dazu dient, völlig unbedeutende Vereine nicht zur Eintragung gelangen zu lassen.
Was in der Satzung stehen muss, soll hier nicht, aber später erörtert werden. Für heute nur soviel: Die Satzung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Das Vereinsregister wird nach zwingender gesetzlicher Vorschrift in deutscher Sprache geführt. In Baden-Württemberg muss der Hinweis erlaubt sein, dass mit Deutsch Hochdeutsch gemeint ist. Dies musste tatsächlich der Bundesgerichtshof im Jahr 2003 entscheiden.
Minderjährige können sich an der Gründung eines Vereins als Gründungsmitglied beteiligen; in der Regel bedarf dieser Mitwirkung jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Sind sich die (mindestens 7) Gründungsmitglieder über die Vereinsgründung einig, so beschließen sie die Gründung des Vereins in einer Gründungsversammlung und unterzeichnen die Satzung. Um gegenüber dem Vereinsregister und nach außen handlungsfähig zu sein, bestimmen sie zugleich den nach der Satzung vorgesehenen Vorstand. Diesem Vorstand obliegt dann die Umsetzung der Vereinsatzung und die Führung der Geschäfte des Vereins zu seiner Eintragung in das Vereinsregister und er betreibt die Eintragung in das Vereinsregister durch notariell unterschriftsbeglaubigte Anmeldung der Satzung und der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zum Vereins reg ister.
Das Vereinsregister
Es ist sinnvoll, wenn nach der Gründung der Vorstand die Eintragung in das Vereinsregister zielstrebig und zeitnah betreibt. Denn: Die Rechtsfähigkeit des Vereins entsteht erst durch die Eintragung in das Vereinsregister, § 21 BGB. Bis dahin besteht zunächst die bereits erwähnte BGB-Gesellschaft („Vorgründungsgesellschaft”). Die Gründungsgesellschafter sollten sich wirklich auf die Gründungsgeschäfte beschränken, da der spätere Verein nur für die Kosten haftet, die zur Gründung erforderlich waren. Für Geschäfte, die bereits zum späteren Vereinsleben gehören, haftet nicht der später eingetragene Verein, sondern es haften die Mitglieder der Gründungsgesellschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1998 entschieden.
Die Anschaffung eines Vereinsheims, eines Reisebusses u. ä. sollte deshalb zweckmäßigerweise erst nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister vorgenommen werden.
Dass es sinnvoll ist, vor der Gründungsversammlung den Satzungsentwurf mit dem Registergericht und auch dem Finanzamt zu besprechen, wurde schon verschiedentlich gesagt. Auch sollte die Satzung bestimmen, dass solche Satzungsänderungen, die der Eintragung der Satzung und damit der Entstehung der Rechtsfähigkeit des Vereins entgegenstehen könnten, vom Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschlossen werden können.
Wenn schließlich die Satzung und die Vorstandsmitglieder vom alleinvertretungsberechtigten Vorstand oder so vielen Vorstandsmitgliedern beim Vereinsregister angemeldet wurden, wie zur Vertretung des Vereins nach außen erforderlich sind, ist alles Erforderliche zur Entstehung des rechtsfähigen Vereins getan.
Verfasser: Rechtsanwälte Eisenmann Wähle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email: stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
Autor / 6. Jan 2009 / Junge Chöre / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




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