Hilfe! Wir haben keinen Vorstand mehr
Was passiert, wenn ein Vorstandsmitglied oder der (gesamte) Vorstand zurücktritt und niemand bereit ist, Amt und Verantwortung zu übernehmen?
Um eins gleich vorweg zu nehmen: Die in manchen Satzungen getroffene Regelung, wonach ein Vorstand auch nach seinem Rücktritt solange im Amt bleibt, bis sein Nachfolger gewählt ist, „zieht” in der Regel nicht. Denn: Unabhängig davon, ob ausreichende Gründe für den Rücktritt bestehen oder erklärt werden, wird der Rücktritt sofort wirksam. Nur in ganz seltenen Fällen der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Rücktrittsrechts kann einmal etwas anderes gelten oder, wenn sich der Vorstand und der Verein durch einen Anstellungsvertrag aneinander gebunden haben. Solche Verträge gibt es aber im Bereich des SCV so gut wie nicht. Den ganzen Beitrag lesen »
Johannes Pfeffer / 1. Mrz 2009 / Singen und Stimme / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




(2 Bewertung(en), Beitrag mit 5,00 von 5)Entlastung – was ist das?
Im Vereinsleben kennt jeder den Antrag, den Vorstand zu entlasten. Oft wird der Antrag vom Bürgermeister oder dem ältesten Vereinsmitglied gestellt und mit wohlgesetzten Worten des Dankes an den
Vorstand für die geleistete Arbeit verbunden. Meist wird dem Vorstand sodann – einstimmig bei Enthaltung der Vorstandsmitglieder – Entlastung erteilt.Was steckt dahinter? Was hat eine solche Entscheidung für den Verein zu bedeuten? Es lohnt, sich darüber einmal Gedanken zu machen.
Johannes Pfeffer / 3. Feb 2009 / Singen und Stimme / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




(1 Bewertung(en), Beitrag mit 4,00 von 5)Eingetragener Verein oder nicht?
In der praktischen Vereinsarbeit ist diese Fragestellung wenig bedeutsam. Die Frage ist viel häufiger: Können wir uns als neV zusammenschließen oder ist es notwendig (aus verschiedenen Gründen), einen e. V. zu gründen?
Für die praktische Beratung ist die Feststellung von erheblicher Bedeutung, dass einerseits der Mehraufwand, der betrieben werden muss, um einen e. V. zu gründen und zur Eintragung zu bringen, gegenüber den Maßnahmen geringfügig ist, die zur Gründung eines neV erforderlich sind. Das gilt für die Gründung und Führung wie für die praktische Abwicklung; wie die Kommentierung ausweist, beschränkt sich die Unterscheidung des rechtsfähigen Vereins (e. V.) vom nicht rechtsfähigen (neV) auf das Fehlen einer Eintragung im Register. Der damit verbundene Aufwand ist geringfügig. Ein Chor, der sich vereinsmäßig zusammenschließen will, besteht ohnehin in aller Regel aus mehr als 7 Mitgliedern, so dass der Vorteil, beim neV mit 2 Gründungsmitgliedern anstelle von 7 (Sollvorschrift, § 56 BGB) „auszukommen”, von geringer Bedeutung ist.
Steuerliche Rechte und Pflichten
Dass auch ein neV Träger von steuerlichen Rechten und Pflichten sein kann und deshalb gemeinnützig, trifft zu; doch geht die Kommentarliteratur von einer nur partiellen Steuerrechtsfähigkeit aus. Auch ist (s. u.) die Abwicklung des steuerrechtlichen Verkehrs bei einem neV gegenüber dem eingetragenen, also uneingeschränkt rechtsfähigen Verein und in Haftungsfragen deutlich komplizierter; dies bezieht sich auch und insbesondere auf die steuerrechtliche Haftung der für den neV Handelnden.
Satzung und Geldangelegenheiten
Eine Satzung, einen Vorstand benötigt der neV ebenso wie der eingetragene Verein. Nimmt man die Probleme hinzu, die ein neV nach wie vor bei der Eröffnung eines Bankkontos (kommt häufig vor) oder beim Erwerb eines Grundstücks (kommt bei Gesangvereinen seltener vor) hat, fragt man sich in der Tat, welchen Vorteil der neV gegenüber dem eingetragenen Verein hat, wenn der Mehraufwand zur Eintragung eines Vereins derart gering ist im Verhältnis zu den praktischen Schwierigkeiten und Risiken des neV.
Novellierung des Vereinsrechts
Es mag ja sein, dass das Bundesjustizministerium seit 2004 über einem Referentenentwurf zur Novellierung des Vereinsrechts brütet; die Tatsache, dass er dies seit rund 4 Jahren tut, zeigt indessen, dass die zugrundeliegende Problematik nicht als von höchster Priorität angesehen wird. Einige Autoren zum Referentenentwurf bestreiten im übrigen, dass es einen Bedarf für die erwogene Änderung gibt.
Haftungsfragen
Bei der Haftung derjenigen, die für den Verein handeln, gibt es im übrigen gem. § 54 Satz 2 BGB nach wie vor erhebliche Unterschiede. Der Anwendungsbereich des § 54 Satz 2 BGB über die Haftung des für den nicht rechtsfähigen Verein Handelnden ist nicht abdingbar. Die Gleichstellung in der Haftung gilt nur für § 54 Satz 1 BGB. Die persönliche Haftung des Handelnden anstelle der Haftung des Vereins ist beim neV weiterhin unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Das gilt für alle Rechtsgeschäfte, die ein für den Verein Handelnder ausgeführt hat, und für die deliktische Haftung ohnehin.
Schlussbemerkung
Zugegeben: Die Unterschiede zwischen eingetragenem Verein und neV sind weder grundlegend noch tiefgreifend. Eben gerade deshalb: Man spart nicht viel, wenn man es beim nicht eingetragenen Verein belässt oder – nur – einen solchen gründet. Im Gegenteil: Diejenigen, die im Vereinsalltag die organisatorische Verantwortung für den neV tragen, haben es deutlich schwerer und komplizierter. Und sie haften deutlich schärfer, wenn sie für einen nicht eingetragenen Verein handeln statt für einen eingetragenen Verein.
Deshalb: Bei der Neugründung ist der eingetragene Verein vorzuziehen. Besteht bereits ein nicht eingetragener Verein, kann dieser (muss aber nicht) – in aller Ruhe und bei nächster Gelegenheit – in einen eingetragenen Verein umgewandelt werden.
Verfasser: Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Rechtsanwälte Eisenmann Wähle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
Johannes Pfeffer / 11. Jan 2009 / Singen und Stimme / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




(2 Bewertung(en), Beitrag mit 5,00 von 5)Der Blick nach vorn – Wir gründen einen Verein
Singen ja, Verein nein! So denken viele Jungen Chöre, weil ihnen alles, was mit einem Verein zusammenhängt, suspekt ist Irgendwann ist es dann doch so weit. Aber wie gründet man einen Verein? Rechtsanwalt Christian Heieck hilft Ihnen dabei.
Wie entsteht ein Verein?
Im wesentlichen besteht der Unterschied zwischen dem eingetragenen und dem nichteingetragenen Verein nur in der Eintragung – oder Nichteintragung – der Satzung des gegründeten Vereins in das Vereinsregister, zu welcher auch die Anmeldung der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder erfolgen muss. Wir kommen darauf zurück.
Zunächst gehört zur Gründung eines Vereins, dass sich Interessenten für eine Vereinsgründung zusammenfinden, um diese vorzubereiten und als gemeinsamen Zweck zu fördern.
Manche mag es überraschen: Schon dadurch ist eine eingeständige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zustande gekommen, die – ohne besonderen Rechtsakt – mit der Entstehung des Vereins aufgelöst wird.
Es gibt sie noch – die Gründer
Sie schließen zunächst einen Vertrag, der allgemein als Satzung bezeichnet wird. Der Begriff stammt aus dem Mittelhochdeutschen und bedeutete damals „Festsetzung, gesetzliche Bestimmung, Vertrag”. Die Satzung als Vertrag der Gründungsmitglieder stellt später das Gesetzes- und Regelungswerk des Vereins dar.
Typisch für unser Rechtssystem: An sich bedarf dieser Vertrag nicht der Schriftform. Andererseits fordert § 59 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass der Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister die Satzung in Ur- und Abschrift beizufügen ist. Deshalb ist also doch die Schriftform notwendig.
Am Vertrag (Satzung) müssen sich mindestens 2 Personen beteiligen. Allerdings: Eingetragen wird der Verein gemäß § 56 BGB nur, wenn die Satzung von mindestens 7 Vereinsmitgliedern unterzeichnet ist. Das ist eine sog. Sollvorschrift, die mit der Zeit zu einer Mussvorschrift geworden ist und dazu dient, völlig unbedeutende Vereine nicht zur Eintragung gelangen zu lassen.
Was in der Satzung stehen muss, soll hier nicht, aber später erörtert werden. Für heute nur soviel: Die Satzung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Das Vereinsregister wird nach zwingender gesetzlicher Vorschrift in deutscher Sprache geführt. In Baden-Württemberg muss der Hinweis erlaubt sein, dass mit Deutsch Hochdeutsch gemeint ist. Dies musste tatsächlich der Bundesgerichtshof im Jahr 2003 entscheiden.
Minderjährige können sich an der Gründung eines Vereins als Gründungsmitglied beteiligen; in der Regel bedarf dieser Mitwirkung jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Sind sich die (mindestens 7) Gründungsmitglieder über die Vereinsgründung einig, so beschließen sie die Gründung des Vereins in einer Gründungsversammlung und unterzeichnen die Satzung. Um gegenüber dem Vereinsregister und nach außen handlungsfähig zu sein, bestimmen sie zugleich den nach der Satzung vorgesehenen Vorstand. Diesem Vorstand obliegt dann die Umsetzung der Vereinsatzung und die Führung der Geschäfte des Vereins zu seiner Eintragung in das Vereinsregister und er betreibt die Eintragung in das Vereinsregister durch notariell unterschriftsbeglaubigte Anmeldung der Satzung und der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zum Vereins reg ister.
Das Vereinsregister
Es ist sinnvoll, wenn nach der Gründung der Vorstand die Eintragung in das Vereinsregister zielstrebig und zeitnah betreibt. Denn: Die Rechtsfähigkeit des Vereins entsteht erst durch die Eintragung in das Vereinsregister, § 21 BGB. Bis dahin besteht zunächst die bereits erwähnte BGB-Gesellschaft („Vorgründungsgesellschaft”). Die Gründungsgesellschafter sollten sich wirklich auf die Gründungsgeschäfte beschränken, da der spätere Verein nur für die Kosten haftet, die zur Gründung erforderlich waren. Für Geschäfte, die bereits zum späteren Vereinsleben gehören, haftet nicht der später eingetragene Verein, sondern es haften die Mitglieder der Gründungsgesellschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1998 entschieden.
Die Anschaffung eines Vereinsheims, eines Reisebusses u. ä. sollte deshalb zweckmäßigerweise erst nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister vorgenommen werden.
Dass es sinnvoll ist, vor der Gründungsversammlung den Satzungsentwurf mit dem Registergericht und auch dem Finanzamt zu besprechen, wurde schon verschiedentlich gesagt. Auch sollte die Satzung bestimmen, dass solche Satzungsänderungen, die der Eintragung der Satzung und damit der Entstehung der Rechtsfähigkeit des Vereins entgegenstehen könnten, vom Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschlossen werden können.
Wenn schließlich die Satzung und die Vorstandsmitglieder vom alleinvertretungsberechtigten Vorstand oder so vielen Vorstandsmitgliedern beim Vereinsregister angemeldet wurden, wie zur Vertretung des Vereins nach außen erforderlich sind, ist alles Erforderliche zur Entstehung des rechtsfähigen Vereins getan.
Verfasser: Rechtsanwälte Eisenmann Wähle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email: stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
Johannes Pfeffer / 6. Jan 2009 / Junge Chöre / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




(Danke für Ihre Meinung!)Der Verein und sein Chorleiter – eine unendliche Geschichte?
Die Zahl und die Intensität von Auseinandersetzungen zwischen Chorvereinigungen des Schwäbischen Chorverbandes und ihren Chorleitern nimmt in letzter Zeit zu. Es gibt keine aktuelle Statistik mit genauen Zahlen für den SCV, wie viele Chorleiter hauptberuflich und angestellt und wie viele als selbständige Honorarkräfte tätig sind, wie viele Chöre ein Chorleiter statistisch betreut und wie viele Chorleiter noch ehrenamtlich im klassischen Sinne sind.
Angestellt oder nicht?
Je nachdem, welcher Kategorie der Chorleiter zuzuordnen ist, ist er vergütungs-, arbeits- und steuerrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Ein fest angestellter Chorleiter, der beim Verein einer bezahlten Hauptbeschäftigung nachgeht, ist Angestellter des Vereins und sozialversicherungs- sowie abgabenpflichtig. Der Verein behält Lohnsteuer und Sozialabgaben ein und führt sie ab. Den ganzen Beitrag lesen »
Johannes Pfeffer / 8. Dez 2008 / Singen und Stimme / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




(1 Bewertung(en), Beitrag mit 5,00 von 5)Sind Sänger eines Projektchores Vereinsmitglieder?
Es kommt drauf an. Zunächst darauf, ob der Projektchor die Aktivität eines Vereins ist. Ist er das nicht, bilden seine Mitglieder – nur – eine BGB-Gesellschaft. Hat ein Verein einen Projektchor bzw. ein Chorprojekt eingerichtet, wird es darin Sängerinnen und Sänger geben, die Vereinsmitglieder sind, und solche, die es nicht sind. Durch die Teilnahme eines Nichtmitglieds an einem Projektchor entsteht jedenfalls nicht von vorne herein eine Mitgliedschaft, es sei denn, die Satzung würde dies ausdrücklich bestimmen, was praktisch nie der Fall ist.
Eine „Schnupper-Mitgliedschaft” ist keine Mitgliedschaft. Denn: Vereinsmitglied kann man nur werden, wenn man dem Verein beitritt und der Verein die Aufnahme erklärt. Einen Anspruch auf Aufnahme in einen Verein gibt es nicht. Grundsätzlich darf sich ein Verein seine Mitglieder selbst aussuchen. Von diesem Grundsatz gibt es ganz seltene Ausnahmen, die für Chorvereinigungen nicht relevant sind.
Nun gibt es ganz unterschiedliche Arten von Mitgliedern und auch unterschiedliche Mitgliedsrechte. Der Gesetzgeber hat Vereinen sehr viel Gestaltungsfreiheit gelassen. Die Vereinssatzung hat – von Ausnahmen abgesehen – immer Vorrang vor – deshalb so genannten – „nachgiebigen” gesetzlichen Regelungen.
Ordentliche Mitglieder
Zunächst sind die ordentlichen Mitglieder zu nennen, auch Vollmitglieder genannt. Die Vollmitgliedschaft kann sich – wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht – bei Vereinen mit verselbständigten Vereinsabteilungen auch auf eine Abteilung beschränken. Die Aufnahme sowie Rechte und Pflichten des Mitglieds können auf diese Abteilung beschränkt werden, die auch die Aufnahmezuständigkeit für seine Mitglieder haben kann.
Außerordentliche Mitgliedschaft
Es gibt eine ganze Reihe von außerordentlichen Mitgliedschaften. Im Bereich der Chorvereinigungen sind vor allem die Fördermitglieder, die passiven Mitglieder, Gast- und Jugendmitglieder oder auswärtige Mitglieder zu nennen. Hier gibt es auch – wichtig für Projektchöre – die Probemitgliedschaft. Rechtlich wirksam ist sie nur, wenn eine entsprechende Satzungsregelung vorhanden ist. So kann beispielsweise die Satzung für das neu aufgenommene Mitglied eine Probezeit vorsehen. Sie kann auch regeln, dass Probemitglieder weniger Rechte, aber auch weniger Pflichten als Vollmitglieder haben. An sich dient die Probemitgliedschaft nur dazu, die Entscheidung des Vereins vorzubereiten, ob es ein Probemitglied als Vollmitglied aufnehmen will; denkbar ist aber auch, dass die „Probezeit” auch für das Probemitglied von Interesse ist.
Ehrenmitgliedschaft
Zu nennen ist auch das Ehrenmitglied; die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sollte – wenngleich nicht muss – in der Satzung geregelt sein. Im übrigen ist die Mitgliederversammlung frei in der Entscheidung, ob sie Ehrenmitgliedschaften verleiht.Die Ehrenmitgliedschaft ist ein „Zwitter”: Einerseits ist sie eine Form der Vereinsmitgliedschaft, andererseits eine Ehrung. Letztere kann dem geehrten Mitglied nur aus wichtigem Grund entzogen werden. Wird ein Vereinsfremder geehrt, muss er – um Ehrenmitglied sein zu können – in den Verein aufgenommen werden. Dem Ehrenmitglied können auch Sonderrechte eingeräumt werden, etwa das Recht, eine Vorstandssitzung oder eine Mitgliederversammlung zu leiten. Auch dies muss in der Satzung geschehen.
Mitglied ist nicht gleich Mitglied
Das gilt für unterschiedliche Arten der Mitgliedschaften mit der Maßgabe, dass ein Kernbereich an Mitgliedsrechten keinem Mitglied entzogen werden kann: Beispielsweise hat jedes Mitglied Anspruch auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung (§ 32 Abs. 1 BGB) oder auf Beteiligung an einer schriftlichen Abstimmung (§ 32 Abs. 2 BGB); daneben besteht der Minderheitenschutz nach § 37 BGB und das Recht des freien Austritts. Alle anderen Regelungen sind der Satzung vorbehalten. Sie kann innerhalb der unterschiedlichen Gruppen von Vereinsmitgliedern unterschiedliche Rechte ausgestalten, was die Stimmrechte angeht, die Pflicht zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen o. ä..
Wenn man Vereinsmitglied geworden ist, erlangt man die sich aus Satzung und Gesetz ergebende Rechtsposition. Diese kann einem nicht mehr entzogen werden, es sei denn, die Mitgliedschaft ist befristet, das Vereinsmitglied stirbt oder tritt aus – oder es wird ausgeschlossen.
Der Vereinsausschluss
Er ist ein überaus spannendes Thema. Es steht meist am Ende langer und erbitterter Auseinandersetzungen; es ist die schwerste Vereinsstrafe, die der Verein verhängen kann. Das ist auch notwendig, damit der Verein seine Vereinsordnung gewährleisten und durchsetzen kann.
Ausgeschlossen werden kann ein Vereinsmitglied nur aus Gründen, die in der Satzung bezeichnet sind. Dies ergibt sich aus dem Gesetz (§ 40 BGB). Hier reichen allerdings generalklauselartige Ausschlussgründe wie „vereinsschädigendes Verhalten” oder die allgemeine Bestimmung, dass ein Mitglied „aus wichtigem Grund” ausgeschlossen werden kann. Besser ist, wenn man neben der Generalklausel bestimmte, typische Ausschlussbeispiele nennt, beispielsweise Nichtzahlung des Beitrags über einen bestimmten Zeitraum, mehrjährige, grundlose Nichtteilnahme an Vereinsveranstaltungen o. ä.. Die Generalklausel sollte allerdings daneben bestehen bleiben, so dass klar ist, dass nur Beispiele genannt sind. Ansonsten könnte nur ausgeschlossen werden, wenn einer der konkreten Ausschließungsgründe verwirklicht wäre.
Als „milderes Mittel” kommt auch ein Ausschluss auf Zeit in Betracht, selbst dann, wenn dazu eine Satzungsregelung nicht existiert. Er ist aber nur zulässig, wenn die Gründe für einen endgültigen Ausschluss vorliegen, dem Mitglied jedoch eine Bewährungsmöglichkeit eingeräumt werden soll. Ein Ausschluss unter einer Bedingung ist hingegen nicht möglich.
Der Ausschluss kann vom Vorstand oder einem Vereinsmitglied beantragt werden; wenn die Satzung das Verfahren über den Ausschluss dem Vorstand übertragen hat, ist der Vorstand zuständig. Sonst gilt das Prinzip der Allzuständigkeit der Mitgliederversammlung.
Ausschluss und Tagesordnung
Soll ein Mitglied durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, ist die Aufnahme in die Tagesordnung notwendig. Der Ausschluss eines Mitglieds unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes” ist also nicht zulässig. Gleichgültig, wer für den Ausschluss zuständig ist oder ob die Satzung ein Schiedsverfahren vorsieht: Das betroffene Mitglied hat in jedem Fall einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Ausschließungsbeschluss muss begründet und protokolliert werden.
Berufung und Rechtsbehelf
Die Satzung kann, muss aber nicht Berufungs- oder Rechtsbehelfsmöglichkeiten vorsehen. Der Vorstand kann also – wenn die Satzung dies so vorsieht – ein Vereinsmitgläed endgültig ausschließen. Steht nichts in der Satzung, hat das ausgeschlossene Mitglied keinen Rechtsbehelf. Allerdings kann das ausgeschlossene Mitglied nicht – auch nicht durch eine Satzungsbestimmung – daran gehindert werden, die Ausschließungsentscheidung durch die ordentlichen Gerichte nachprüfen zu lassen. Die Klage gegen einen Ausschließungsbeschluss ist zwar nicht fristgebunden, doch sollte sie zeitnah eingelegt werden.
Probemitgliedschaft
Zurück zum Ausgangspunkt: Die Teilnahme an einem Projektchor bzw. einem Chorprojekt eines Vereins ist also zunächst keine Mitgliedschaft. Sie braucht deshalb nicht beendet zu werden. Denkbar ist, dass ein Verein eine Probemitgliedschaft in der Satzung vorsieht, die dem Projektchorteilnehmer für die Zeit des Projekts beschränkte oder auch unbeschränkte Mitglieds rechte und den gleichen Versicherungsschutz ermöglicht, den die Vereinsmitglieder haben.
Es darf aber nicht vergessen werden: Ohne ausdrückliche Begründung einer Probemitgliedschaft durch Aufnahmeantrag und Aufnahme durch den Verein entsteht auch eine Probemitgliedschaft nicht. Sie muss in der Satzung geregelt sein und auf die Dauer des Projekts befristet.
Wir sehen: Viel ist im Verein rechtlich möglich, wenn es in der Satzung sorgfältig und vorausschauend geregelt ist, oft viel mehr, als man sich im Vereinsalltag vorstellen kann. Eine moderne Satzung kann also durchaus angemessen auf neue Formen der Vereinsarbeit reagieren, die eigentlich keine Vereinsarbeit sein soll, wie beispielsweise die Projektchorarbeit. Und: Aus manchem Projektchor hat sich – aus guter, besserer Erkenntnis und Erfahrung, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Versicherungsschutz – ein neuer Verein gegründet oder es sind aus Projektchormitgliedern Vereinsmitglieder geworden.
Verfasser: Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Rechtsanwälte Eisenmann Wähle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
Johannes Pfeffer / 20. Nov 2008 / sonstige Chöre / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




(Danke für Ihre Meinung!)Wissenswertes zum Vorstand
Sind Sie oder gehören Sie zum Vorstand eines Vereins? Dann lesen Sie unbedingt weiter, im Folgenden hat Rechtsanwalt Christian Heieck allerlei Wissenswertes zum Vorstand eines Vereins zusammengestellt.
Wir hören viel Gutes, Kreatives, Integratives zur Arbeit der Vorstände in den Chorvereinigungen des Schwäbischen Chorverbandes. Wo dies der Fall ist, ist man sich der besonderen Bedeutung einer guten Vorstandsarbeit bewusst und man nimmt die zugewiesenen Verantwortlichkeiten wahr. Der Verein ist eine „juristische Person”, die nicht selbst, sondern nur durch den Vorstand handeln kann. Die Mitgliederversammlung ist zwar das höchste, unverzichtbare Organ des Vereins, doch kann diese den Verein nicht nach außen vertreten. Nach außen „handelt” der Vorstand. Erschließt Verträge ab, bezahlt Rechnungen, gibt Erklärungen ab gegenüber der Gemeinde, dem SCV, dem Vereinsreg ister u. V. m. Der Vorstand ist sozusagen „Hand” und „Stimme” des Vereins. In der Sprache des Gesetzes (§ 26 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BGB) hat der Vorstand die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Wer gehört zum Vorstand?
In den Satzungen und in der Praxis der Chorvereinigungen kommt fast alles vor, was man sich zur Frage ausdenken kann, wie ein Vorstand zusammengesetzt ist. In manchen Satzungen wird der Vorstand sogar ganz vergessen; in einem solchen Fall hängt es davon ab, ob der Vorstand trotzdem vom Vereinsregister eingetragen wurde; in diesem Falle besteht der Vorstand nur aus einer – von der Mitgliederversammlung gewählten – Person. Meistens hat der Vorstand jedoch mehrere Mitglieder, zu viele manchmal. Man spricht dann von einem „mehrgliedrigen Vorstand”. Das geht nur, wenn die Satzung einen solchen mehrgliedrigen Vorstand regelt.
Wenn das – wie meist – der Fall ist, gibt es solche Vorstandsmitglieder, die den Verein nicht vertreten dürfen, und solche (mindestens einen), die den Verein nach außen vertreten. Übrigens: Der Vorstand muss nicht so heißen; er wird auch „Ausschuss”, „Leitungskreis”, „Team” oder ähnlich genannt. Wenn im Verein mehrere Gremien tätig sind, empfiehlt es sich allerdings, den Vorstand dann auch so zu nennen, wie das Gesetz es vorsieht.
Der Vorstandsbegriff
Er ist von Gesetz und Satzung unterschiedlich. § 26 BGB versteht darunter nur den außenvertretungsberechtigten Vorstand. Die Satzung versteht darunter alle Vorstandsmitglieder, gleichgültig ob sie außenvertretungsberechtigt sind, gewählt oder entsandt („geborene” oder „gekorene” Vorstandsmitglieder). Gehört dem Vorstand kraft Amtes der jeweilige Bürgermeister einer Gemeinde an, was nicht selten vorkommt und auch zulässig ist, da ein Vorstandsmitglied nicht zwingend Vereinsmitglied sein muss, dann ist dieser Bürgermeister ein „gekorenes” (nicht gewähltes, sonder entsandtes) Vorstandsmitglied. „Gekoren” heißt gewählt. Auch Nichtvereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden, es sei denn, die Satzung sagt aus, dass nur Vereinsmitglieder in den Vorstand wählbar sind. Die verschiedenen Bestandteile des Vorstandes („engerer Vorstand”, vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder, erweiterter Vorstand, Funktionsträger) sollten in der Satzung genau bezeichnet und voneinander abgegrenzt sein.
Vertretungsberechtigung
Vertretungsberechtigt ist ein Vorstand nur, wenn er unbedingt vertretungsberechtigt ist. In manchen Satzungen heißt es, dass der Vorsitzende im Fall seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden (oder ein anderes Vorstandsmitglied) vertreten wird. Das geht so nicht und hat bei korrekter Anwendung des § 26 BGB zur Folge, dass eine solche Satzung oder Satzungsänderung nicht eingetragen wird. Die Beschränkung der Außenvertretungsbefugnis kann nämlich nur im Innenverhältnis bestimmt werden. Das heißt: Es sollte in der Satzung geregelt sein, dass – zum Beispiel – der Vorstand und sein Stellvertreter je einzeln vertretungsberechtigt sind, dass jedoch im Innenverhältnis bestimmt wird, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des Ersten Vorsitzenden die Vertretungsbefugnis soll ausüben können.
Rücktritt während der Amtszeit
Häufig kommt es vor, dass Vorstände während ihrer Amtszeit zurücktreten. Viele Satzungen sehen für diesen Fall vor, dass das Vorstandsmitglied bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt bleibt. Diese Regelung ist jedoch oft nicht zweckmäßig, insbesondere dann, wenn das Vorstandsmitglied aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen oder im Streit geschieden ist. In diesen Fällen sollte man Reisende in der Tat nicht aufhalten; problematisch wird die Situation ohnehin nur, wenn entweder alle Vorstandsmitglieder zurücktreten oder das einzige vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied zurücktritt und ausscheidet. Diese Konstellation ruft die Frage der Bestellung eines Notvorstandes durch das Amtsgericht hervor; darüber soll jedoch bei anderer Gelegenheit berichtet werden. (link)
Die Satzung darf auch nicht vorsehen, dass ein anderes Vorstandsmitglied vertretungsbefugt wird, wenn das einzige, vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied zurücktritt. Es empfiehlt sich deshalb immer, mehrere Vorstandsmitglieder als einzelvertretungsbefugt in der Satzung zu verankern und im Innenverhältnis die Aktivierung der Vertretereigenschaft des Stellvertreters auf den Verhinderungsfall zu beschränken. Im übrigen muss es nicht ein nach außen vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied sein, welches eine Vorstandssitzung einberuft, wenn beispielsweise der vertretungsberechtigte Vorstand zurückgetreten ist. Das können die anderen Vorstandsmitglieder oder der übrig bleibende Vorstand auch, es sei denn, die Satzung schließt dies ausdrücklich aus.
Ein Streitfall aus der Praxis
Ein Fall aus dem reichen Fundus der Streitigkeiten innerhalb des Vorstandes (die Streithähne hatten jeweils entsprechende Teile der Mitglieder „hinter sich”): Der erste Vorsitzende trat zurück; er und sein Stellvertreter waren jeweils allein vertretungsbefugt. Der stellvertretende Vorsitzende gehörte einer Gruppierung im Verein an, die übrigen Vorstandsmitglieder der anderen. In der Satzung war geregelt, dass der Vorsitzende zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einlädt (eine wenig sinnvolle Regelung, die aber dennoch getroffen wurde). Dem ersten Vorsitzenden war in der Satzung eine starke Stellung mit ungewöhnlich vielen Befugnissen in seiner Person und Funktion zugewiesen. Der Stellvertreter meinte nun, durch den Rücktritt des ersten Vorsitzenden rücke er automatisch in dessen Rechtsstellung ein; so handelte er auch und wurde massiv und einseitig für die ihm nahestehende Gruppe der Vereinsmitglieder tätig.
Dagegen wehrten sich die übrigen Vorstandsmitglieder – mit Erfolg: Das Ausscheiden des Ersten Vorsitzenden durch Austritt aus dem Vorstand war kein Fall der Stellvertretung, weshalb der Stellvertreter nicht zum „Nachfolger” des Ersten Vorsitzenden wurde. Im Grunde war der Stellvertreter mit dem Wegfall des Ersten Vorsitzenden kein Stellvertreter mehr, sondern nur ein normales Vorstandsmitglied neben den übrigen Vorstandsmitgliedern bis zur Neuwahl eines ersten Vorsitzenden. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht schon 1972 entschieden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann sein Posten bis zur regulären Neuwahl unbesetzt bleiben, wenn er nicht einziges, alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied ist. Der übrige Vorstand kann aber auch zur Erhöhung der personellen Kapazität für die Vorstandsarbeit bis zum Ende der Legislaturperiode ein anderes Vereinsmitglied – mit dessen Zustimmung – beauftragen, im Vorstand mitzuarbeiten. Schließlich: Zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet werden müssen nur solche Änderungen, die das Gesetz fordert, also beim Vorstand die Neuwahl (nicht: Wiederwahl) eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds.
Wird – was häufig geschieht – die Anmeldung beim Vereinsregister vergessen, ändert das nichts an der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte, die ein rechtmäßig gewählter Vorstand abschließt.
Andererseits: Vergisst ein Vorstand, ein neues, vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied beim Vereinsregister anzumelden, wird er in aller Regel auch vergessen, die Abberufung des alten Vorstandes dem Registergericht mitzuteilen. Dann kann die Situation entstehen, dass der abberufene Vorstand – da noch im Register eingetragen – Rechtshandlungen vornimmt, die der Verein – der die Mitteilung an das Vereinsregister vergessen hat-gegen sich gelten lassen muss.
Hier ist eine Vielzahl von – sehr unerfreulichen – Fallgestaltungen denkbar, die es dringend angezeigt erscheinen lassen, Änderungen beim vertretungsberechtigten Vorstand unverzüglich dem Vereinsregister anzumelden. Wie das zu geschehen hat, wird bei nächster Gelegenheit zum Thema „Umgang mit dem Vereinsregister” berichtet werden.
Verfasser: Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Rechtsanwälte Eisenmann Wähle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
Johannes Pfeffer / 9. Okt 2008 / Singen und Stimme / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




(Danke für Ihre Meinung!)Der Verein und sein Vermögen, welche Rückstellungen sind zulässig – welche nicht?
Der „Ausgangsfall“:
Bei der Vorlage der Jahresabschlüsse beim Finanzamt tauchen bei den Einnahmen des Vereins erhebliche Zinserträge auf. Das Finanzamt fragt im Rahmen der Prüfung zur Erteilung der Freistellungsbescheinigung nach und stellt fest, dass die Zinsen Erträge eines hohen Bankguthabens des Vereins sind. Dieses hat sich über die Jahre aus Vereinsveranstaltungen und Spenden angesammelt. Man hatte keine großen Ausgaben und auch keine besonderen Pläne, nur das gute Gefühl, auf der Bank ein solides Polster zu haben. Der Vorstand, insbesondere der Schatzmeister, wurde bei jeder Mitgliederversammlung für Umsicht und Sparsamkeit gelobt. Nun kommt das Finanzamt und erklärt, man müsse daran denken, dem Verein die Gemeinnützigkeit abzuerkennen und all die Steuern rückwirkend zu erheben, von denen der Vereins bisher – da gemeinnützig – befreit war.
Ein Fall, der nicht selten vorkommt. Den ganzen Beitrag lesen »
Johannes Pfeffer / 11. Jul 2008 / Singen und Stimme / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




(1 Bewertung(en), Beitrag mit 5,00 von 5)Haftung des des Vorstandes, wann ist das möglich?
Frage:
Gibt es Situationen, in denen ich mich als Vorstandsmitglied eines Vereins persönlich Schadenersatzpflichtig, haftbar, machen kann? Wem gegenüber mache ich mich haftbar? Was kann ich dagegen tun?
Antwort:
Christian Heieck, Rechtsanwalt, Stuttgart
Die Frage nach der persönlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern wird immer häufiger gestellt. Es kommt auch häufiger als noch vor 10 Jahren vor, dass Vorstandsämter sich wegen tatsächlich oder vermeintlich drohender Haftung nicht besetzen lassen.
Oft sind die Sorgen und Ängste vor der Haftung unbegründet. Freilich: Ein gewisses Maß an Hingabe an und Konzentration auf die übernommene Vorstandsaufgabe ist schon erforderlich. Schließlich vertrauen die Vereinsmitglieder den gewählten Vorstandsmitgliedern die Leitung, die Kasse und das rechtliche wie organisatorische Schicksal ihres Vereins für die Dauer der Wahlperiode an. Sie dürfen deshalb auch erwarten, dass das gewählte Vorstandsmitglied die Vereinsbelange sorgfältig und – selbstverständlich – uneigennützig wahrnimmt.
Nach außen haftet grundsätzlich zunächst einmal der Verein. Der sollte sich deshalb auch für die typischen und häufigsten Risiken (Verkehrssicherungspflicht, Unfall und Vermögensschaden) in geeigneter Weise versichern.
Das für den Verein handelnde Vorstandsmitglied kann sich allerdings in zweierlei Hinsichten der Haftung nicht entziehen: Zum einen haften Verein und Vorstandsmitglied bei verschuldensabhängigen unerlaubten Handlungen als Gesamtschuldner; der Vorstand haftet dem Verein im Innenverhältnis auf Schadenersatz, wenn ein Außenstehender den Verein in Anspruch genommen hat, oder wenn der Vorstand dem Verein oder einem Mitglied Schaden zugefügt hat.
Zwar hat das Vorstandsmitglied in der Regel einen Ersatz- oder Freistellungsanspruch gegen den Verein bei der Durchführung einer ihm übertragenen Aufgabe des Vereins (§§ 670, 27 Abs. 3 BGB), doch besteht ein solcher Freistellungsanspruch meist dann nicht, wenn das Vorstandsmitglied bei der Entstehung eines Schadens vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Freistellungsanspruch kann im übrigen auch bestehen, wenn der Verein für den entstandenen Schaden eine Versicherung abgeschlossen hat.
Die Satzung kann vorsehen, dass dem Vorstand die Haftung für leichte Fahrlässigkeit erlassen wird. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind nicht abdingbar.
Auch durch Vertrag kann ein solcher Haftungsausschluss vereinbart werden, allerdings auch hier nur für den Bereich der leichten Fahrlässigkeit.
Klar und deshalb nur am Rande zu erwähnen ist, dass das „Schutzschild“ der Organhaftung des Vereins sich vor dem handelnden, schädigenden Vorstand nur entfaltet, wenn dieser im Rahmen seiner Befugnisse und in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen für den Verein gehandelt hat. Begeht der Vorstand allerdings in Überschreitung seiner Vertretungsmacht eine unerlaubte Handlung, eine Vertragsverletzung oder eine sonstige, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung, gilt wiederum die Organhaftung des Vereins.
Allgemeingültige Regeln darzustellen, ist nicht einfach. Vielmehr muss im Einzelfall geklärt werden, ob die Organhaftung des Vereins für sein handelndes Vorstandsmitglied greift oder ob der Verein selbst gegen das Vorstandsmitglied vorgehen kann, sei es, weil der Verein von einem Dritten in Anspruch genommen wurde, sei es, weil der Vorstand den Verein an sich (beispielsweise durch Veruntreuung u. ä.) geschädigt hat, oder ein einzelnes Vereinsmitglied.
Im Ergebnis kann jedem Verein und jedem Vorstand nur empfohlen werden, einerseits die Haftung für einfache Fahrlässigkeit in der Satzung oder durch Vertrag (zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein, vertreten durch den übrigen, vertretungsberechtigten Vorstand) auszuschließen und die übrigen Risiken durch entsprechende Versicherungen, die der Verein abzuschließen hätte, und solche, die das einzelne Vorstandsmitglied vor der Inanspruchnahme schützen sollen, zu minimieren.
Dabei muss angesichts der von der Landesregierung verkündeten Absicherung ehrenamtlicher Tätigkeit und Schutz vor Haftungsinanspruchnahme folgendes deutlich gesagt werden: Der Versicherungsschutz, den die Landesregierung ehrenamtlichen Tätigen anbietet, gilt nur für solche Ehrenamtliche, die in rechtlich unselbständigen Strukturen tätig sind. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit für einen eingetragenen Verein, eine Stiftung u. ä. erbracht, die eigene Rechtspersönlichkeiten sind, gilt der Versicherungsschutz der Landesregierung nicht.
Sie sehen im Ergebnis: Die Haftungsrisiken für Vorstände von eingetragenen Vereinen sind überschaubar und können zudem durch Satzung, Vertrag und Versicherung minimiert werden. Im übrigen kommen in der Praxis Haftungsfälle relativ selten vor; weit mehr als 70 % davon finden im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit statt. Das Organisationsverschulden eines Vereins und seines Vorstandes, das darin besteht, dass bei der Organisation von Veranstaltungen Finanzierungen, Vertragsabschlüssen, Regelung der Verkehrssicherungspflicht etc., aus Gedankenlosigkeit Fehler gemacht werden, die zu Schäden führen, weil „die Rechte nicht weiß, was die Linke tut“, sind im Rahmen einer gut organisierten Vorstandstätigkeit einfach vermeidbar.
Die Erfahrung zeigt: Es tauchen immer wieder Fragen und Unklarheiten auf, die jedoch meist einfach und kurzfristig beantwortet und beseitigt werden können. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Zur Beantwortung von vereinsrechtlichen Fragen, Hilfestellungen bei Satzungsänderungen, Vorstandsbeschlüssen etc., beim Umgang mit dem Vereinsregister oder anderen, Sie bewegenden vereinsrechtlichen Fragen, wenden Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Eisenmann Wahle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/23, Fax 2382555, e-Mail stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de.
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
Johannes Pfeffer / 13. Jun 2007 / Singen und Stimme / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




(Danke für Ihre Meinung!)Was tun, wenn der gesamte Vorstand zurücktreten will
Frage:
Der gesamte Vorstand will zurücktreten. Was ist zu tun und was geschieht, wenn nichts getan wird?
Vorweg:
Zum Thema „Beendigung des Vorstandsamtes“ gibt es sehr viel zu sagen, sehr viel zu bedenken und sehr viel zu berücksichtigen. Es fängt bei der Frage an, wer wann seine Rücktrittserklärung wem gegenüber abzugeben hat und endet mit der Frage, wer wann das Ausscheiden des Vorstandes dem Registergericht mitteilen muss.
Dies alles soll hier unberücksichtigt bleiben. Die zentrale Frage ist: Was geschieht mit dem Verein, was mit dem Vorstand im Falle des Rücktritts.
Fast in allen Vereinen gibt es einen mehrgliedrigen, also aus mehreren Personen bestehenden Vorstand. Einer würde bereits genügen, § 26 BGB. Meist bestimmt die Satzung aber, dass es einem Ersten Vorsitzenden, seinen Stellvertreter (oder mehrere), den Schriftführer, den Kassier und – meist – weitere Vorstandsmitglieder gibt. Die Satzung muss festlegen, wie viele Vorstandsmitglieder den Verein nach außen vertreten und wer – sofern gewünscht – allein vertretungsberechtigt sein soll. Steht in der Satzung dazu nichts, sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinsam zur Vertretung und Geschäftsführung befugt und verpflichtet, eine sperrige, unerwünschte Regelung, die von vornherein vermieden werden sollte.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, das nicht alleinvertretungsberechtigt oder gar nicht vertretungsberechtigt ist, kann, muss aber gar nichts veranlasst werden. Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird eine Nachwahl stattfinden.
Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied durch Rücktritt aus, gilt das gleiche, wenn der Verein noch mindestens ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied aufzuweisen hat. Allerdings ist nach § 67 Abs. 1 BGB das Ausscheiden der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder von den übrigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern dem Vereinsregister mitzuteilen.
Da ein Vorstand sein Amt allerdings jederzeit und auch ohne Begründung niederlegen kann, was noch nicht einmal schriftlich erklärt werden muss und wodurch seine Organstellung im übrigen mit sofortiger Wirkung beendet wird, kann es auch passieren, dass alle Vorstandsmitglieder gleichzeitig ihr Amt niederlegen. Es gibt dann kein anderes Vorstandsmitglied, welches die Führung der Vereinsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung fortführen und/oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen kann. Allerdings können in einem solchen Fall auch Vereinsmitglieder, die nicht Vorstand sind, im Vereinsinteresse eine Mitgliederversammlung einberufen, § 37 BGB.
Geschieht dies nicht oder ist es im Vereinsinteresse erforderlich, dass der Verein einen handlungsfähigen Vorstand erhält, muss das Amtsgericht – in dringenden Fällen – für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten einen Notvorstand (besser: gerichtlich bestellter Vorstand) bestellen. Das Gericht wird nur so viele Vorstandsmitglieder bestellen, wie dies zur Führung des Vereins und dessen rechtliche Vertretung nach außen erforderlich ist, § 26 Abs. 1 BGB). Das Gericht greift also in die Autonomie des Vereins nur in dem Umfang ein, in dem dies zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Vereins erforderlich ist.
Übrigens:
Der Vorstand ist nicht verhindert, wenn er trotz Erfordernis untätig bleibt oder nicht sachgerecht handelt. Dies und Meinungsverschiedenheiten innerhalb eines Vereins können nicht durch die Anrufung des Amtsgerichts erhoben oder gesteuert werden. Ebenso wenig wird das Amtsgericht einen kompletten, mehrgliedrigen Vorstand, der insgesamt zurückgetreten ist, durch einen gerichtlich bestellten Vorstand ersetzen. Ebenso wenig wird das Gericht tätig, wenn kein dringender Fall für den Verein vorliegt. Nur dann, wenn dringend notwendige Maßnahmen des Vereins mangels Vorstand nicht getroffen werden können und dem Verein Schaden droht, muss das Amtsgericht handeln. Dabei darf allerdings nicht vergessen werden, dass auch der ausgeschiedene Vorstand solange noch eine Mitgliederversammlung einberufen kann, wie er im Vereinsregister eingetragen ist. Und das kann lange dauern: Die Anmeldung des Ausscheidens von Vereinsmitgliedern folgt durch den Vorstand, § 67 Abs. 1 BGB.
Fazit:
„Wenn´s denn sein muss“: Die Welt geht für den Verein nicht unter, wenn der gesamte Vorstand zurücktritt. Allerdings sollte der zurücktretende Vorstand seinem Verein einen „letzten Liebesdienst“ erweisen und eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und durchführen, um eine Vorstandsneuwahl zu ermöglich. Freilich: In Vereinen, in denen ein Vorstand geschlossen zurücktritt, ist es oft nicht einfach, einen neuen Vorstand zu finden. Was passiert dann?
In hoffentlich allen, jedenfalls aber den meisten Satzungen der Chorvereinigungen des SCV steht die Formulierung, dass ein Vorstand solange im Amt bleibt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Der alte Vorstand muss dann seine Arbeit für den Verein solange fortsetzen, bis ein neuer Vorstand im Vereinsregister eingetragen ist; tut er dies nicht, kann er sich gegenüber dem Verein ggf. auch schadenersatzpflichtig machen. Darüber mehr im Artikel: Haftung des Vorstands
Zur Beantwortung von vereinsrechtlichen Fragen, Hilfestellungen bei Satzungsänderungen, Vorstandsbeschlüssen etc., beim Umgang mit dem Vereinsregister oder anderen, Sie bewegenden vereinsrechtlichen Fragen, wenden Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Eisenmann Wahle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/23, Fax 2382555, e-Mail stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de.
Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.
Johannes Pfeffer / 3. Mrz 2007 / Singen und Stimme / Vereinsrecht, Kommentare schreiben / Bewerten




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