Chorleben - S-Chorverband

Haftung des des Vorstandes, wann ist das möglich?

Frage:

Gibt es Situationen, in denen ich mich als Vorstandsmitglied eines Vereins persönlich Schadenersatzpflichtig, haftbar, machen kann? Wem gegenüber mache ich mich haftbar? Was kann ich dagegen tun?

 

Antwort:

Christian Heieck, Rechtsanwalt, Stuttgart

Die Frage nach der persönlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern wird immer häufiger gestellt. Es kommt auch häufiger als noch vor 10 Jahren vor, dass Vorstandsämter sich wegen tatsächlich oder vermeintlich drohender Haftung nicht besetzen lassen.

Oft sind die Sorgen und Ängste vor der Haftung unbegründet. Freilich: Ein gewisses Maß an Hingabe an und Konzentration auf die übernommene Vorstandsaufgabe ist schon erforderlich. Schließlich vertrauen die Vereinsmitglieder den gewählten Vorstandsmitgliedern die Leitung, die Kasse und das rechtliche wie organisatorische Schicksal ihres Vereins für die Dauer der Wahlperiode an. Sie dürfen deshalb auch erwarten, dass das gewählte Vorstandsmitglied die Vereinsbelange sorgfältig und – selbstverständlich – uneigennützig wahrnimmt.

Nach außen haftet grundsätzlich zunächst einmal der Verein. Der sollte sich deshalb auch für die typischen und häufigsten Risiken (Verkehrssicherungspflicht, Unfall und Vermögensschaden) in geeigneter Weise versichern.

 

Das für den Verein handelnde Vorstandsmitglied kann sich allerdings in zweierlei Hinsichten der Haftung nicht entziehen: Zum einen haften Verein und Vorstandsmitglied bei verschuldensabhängigen unerlaubten Handlungen als Gesamtschuldner; der Vorstand haftet dem Verein im Innenverhältnis auf Schadenersatz, wenn ein Außenstehender den Verein in Anspruch genommen hat, oder wenn der Vorstand dem Verein oder einem Mitglied Schaden zugefügt hat.

Zwar hat das Vorstandsmitglied in der Regel einen Ersatz- oder Freistellungsanspruch gegen den Verein bei der Durchführung einer ihm übertragenen Aufgabe des Vereins (§§ 670, 27 Abs. 3 BGB), doch besteht ein solcher Freistellungsanspruch meist dann nicht, wenn das Vorstandsmitglied bei der Entstehung eines Schadens vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Freistellungsanspruch kann im übrigen auch bestehen, wenn der Verein für den entstandenen Schaden eine Versicherung abgeschlossen hat.

Die Satzung kann vorsehen, dass dem Vorstand die Haftung für leichte Fahrlässigkeit erlassen wird. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind nicht abdingbar.

Auch durch Vertrag kann ein solcher Haftungsausschluss vereinbart werden, allerdings auch hier nur für den Bereich der leichten Fahrlässigkeit.

Klar und deshalb nur am Rande zu erwähnen ist, dass das „Schutzschild“ der Organhaftung des Vereins sich vor dem handelnden, schädigenden Vorstand nur entfaltet, wenn dieser im Rahmen seiner Befugnisse und in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen für den Verein gehandelt hat. Begeht der Vorstand allerdings in Überschreitung seiner Vertretungsmacht eine unerlaubte Handlung, eine Vertragsverletzung oder eine sonstige, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung, gilt wiederum die Organhaftung des Vereins.

 

Allgemeingültige Regeln darzustellen, ist nicht einfach. Vielmehr muss im Einzelfall geklärt werden, ob die Organhaftung des Vereins für sein handelndes Vorstandsmitglied greift oder ob der Verein selbst gegen das Vorstandsmitglied vorgehen kann, sei es, weil der Verein von einem Dritten in Anspruch genommen wurde, sei es, weil der Vorstand den Verein an sich (beispielsweise durch Veruntreuung u. ä.) geschädigt hat, oder ein einzelnes Vereinsmitglied.

Im Ergebnis kann jedem Verein und jedem Vorstand nur empfohlen werden, einerseits die Haftung für einfache Fahrlässigkeit in der Satzung oder durch Vertrag (zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Verein, vertreten durch den übrigen, vertretungsberechtigten Vorstand) auszuschließen und die übrigen Risiken durch entsprechende Versicherungen, die der Verein abzuschließen hätte, und solche, die das einzelne Vorstandsmitglied vor der Inanspruchnahme schützen sollen, zu minimieren.

Dabei muss angesichts der von der Landesregierung verkündeten Absicherung ehrenamtlicher Tätigkeit und Schutz vor Haftungsinanspruchnahme folgendes deutlich gesagt werden: Der Versicherungsschutz, den die Landesregierung ehrenamtlichen Tätigen anbietet, gilt nur für solche Ehrenamtliche, die in rechtlich unselbständigen Strukturen tätig sind. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit für einen eingetragenen Verein, eine Stiftung u. ä. erbracht, die eigene Rechtspersönlichkeiten sind, gilt der Versicherungsschutz der Landesregierung nicht.

 

Sie sehen im Ergebnis: Die Haftungsrisiken für Vorstände von eingetragenen Vereinen sind überschaubar und können zudem durch Satzung, Vertrag und Versicherung minimiert werden. Im übrigen kommen in der Praxis Haftungsfälle relativ selten vor; weit mehr als 70 % davon finden im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit statt. Das Organisationsverschulden eines Vereins und seines Vorstandes, das darin besteht, dass bei der Organisation von Veranstaltungen Finanzierungen, Vertragsabschlüssen, Regelung der Verkehrssicherungspflicht etc., aus Gedankenlosigkeit Fehler gemacht werden, die zu Schäden führen, weil „die Rechte nicht weiß, was die Linke tut“, sind im Rahmen einer gut organisierten Vorstandstätigkeit einfach vermeidbar.

Die Erfahrung zeigt: Es tauchen immer wieder Fragen und Unklarheiten auf, die jedoch meist einfach und kurzfristig beantwortet und beseitigt werden können. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch.

 

 

Zur Beantwortung von vereinsrechtlichen Fragen, Hilfestellungen bei Satzungsänderungen, Vorstandsbeschlüssen etc., beim Umgang mit dem Vereinsregister oder anderen, Sie bewegenden vereinsrechtlichen Fragen, wenden Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Christian Heieck, Kanzlei Eisenmann Wahle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/23, Fax 2382555, e-Mail stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de.

Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.

Johannes Pfeffer, 13. Jun 2007, Singen und Stimme, Kommentare per Feed RSS 2.0,Kommentare geschlossen.

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