Chorleben - S-Chorverband

Der Blick nach vorn – Wir gründen einen Verein

Singen ja, Verein nein! So denken viele Jungen Chöre, weil ihnen alles, was mit einem Verein zusammenhängt, suspekt ist Irgendwann ist es dann doch so weit. Aber wie gründet man einen Verein? Rechtsanwalt Christian Heieck hilft Ihnen dabei.

 

Wie entsteht ein Verein?

Im wesentlichen besteht der Unterschied zwischen dem eingetragenen und dem nichteingetragenen Verein nur in der Eintragung – oder Nichteintragung – der Satzung des gegründeten Vereins in das Vereinsregister, zu welcher auch die Anmeldung der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder erfolgen muss. Wir kommen darauf zurück.

Zunächst gehört zur Gründung eines Vereins, dass sich Interessenten für eine Vereinsgründung zusammenfinden, um diese vorzubereiten und als gemeinsamen Zweck zu fördern.

Manche mag es überraschen: Schon dadurch ist eine eingeständige Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zustande gekommen, die – ohne besonderen Rechtsakt – mit der Entstehung des Vereins aufgelöst wird.

 

Es gibt sie noch – die Gründer

Sie schließen zunächst einen Vertrag, der allgemein als Satzung bezeichnet wird. Der Begriff stammt aus dem Mittelhochdeutschen und bedeutete damals „Festsetzung, gesetzliche Bestimmung, Vertrag“. Die Satzung als Vertrag der Gründungsmitglieder stellt später das Gesetzes- und Regelungswerk des Vereins dar.

Typisch für unser Rechtssystem: An sich bedarf dieser Vertrag nicht der Schriftform. Andererseits fordert § 59 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass der Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister die Satzung in Ur- und Abschrift beizufügen ist. Deshalb ist also doch die Schriftform notwendig.

Am Vertrag (Satzung) müssen sich mindestens 2 Personen beteiligen. Allerdings: Eingetragen wird der Verein gemäß § 56 BGB nur, wenn die Satzung von mindestens 7 Vereinsmitgliedern unterzeichnet ist. Das ist eine sog. Sollvorschrift, die mit der Zeit zu einer Mussvorschrift geworden ist und dazu dient, völlig unbedeutende Vereine nicht zur Eintragung gelangen zu lassen.

Was in der Satzung stehen muss, soll hier nicht, aber später erörtert werden. Für heute nur soviel: Die Satzung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Das Vereinsregister wird nach zwingender gesetzlicher Vorschrift in deutscher Sprache geführt. In Baden-Württemberg muss der Hinweis erlaubt sein, dass mit Deutsch Hochdeutsch gemeint ist. Dies musste tatsächlich der Bundesgerichtshof im Jahr 2003 entscheiden.

Minderjährige können sich an der Gründung eines Vereins als Gründungsmitglied beteiligen; in der Regel bedarf dieser Mitwirkung jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Sind sich die (mindestens 7) Gründungsmitglieder über die Vereinsgründung einig, so beschließen sie die Gründung des Vereins in einer Gründungsversammlung und unterzeichnen die Satzung. Um gegenüber dem Vereinsregister und nach außen handlungsfähig zu sein, bestimmen sie zugleich den nach der Satzung vorgesehenen Vorstand. Diesem Vorstand obliegt dann die Umsetzung der Vereinsatzung und die Führung der Geschäfte des Vereins zu seiner Eintragung in das Vereinsregister und er betreibt die Eintragung in das Vereinsregister durch notariell unterschriftsbeglaubigte Anmeldung der Satzung und der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zum Vereins reg ister.

 

Das Vereinsregister

Es ist sinnvoll, wenn nach der Gründung der Vorstand die Eintragung in das Vereinsregister zielstrebig und zeitnah betreibt. Denn: Die Rechtsfähigkeit des Vereins entsteht erst durch die Eintragung in das Vereinsregister, § 21 BGB. Bis dahin besteht zunächst die bereits erwähnte BGB-Gesellschaft („Vorgründungsgesellschaft“). Die Gründungsgesellschafter sollten sich wirklich auf die Gründungsgeschäfte beschränken, da der spätere Verein nur für die Kosten haftet, die zur Gründung erforderlich waren. Für Geschäfte, die bereits zum späteren Vereinsleben gehören, haftet nicht der später eingetragene Verein, sondern es haften die Mitglieder der Gründungsgesellschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahr 1998 entschieden.

Die Anschaffung eines Vereinsheims, eines Reisebusses u. ä. sollte deshalb zweckmäßigerweise erst nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister vorgenommen werden.

Dass es sinnvoll ist, vor der Gründungsversammlung den Satzungsentwurf mit dem Registergericht und auch dem Finanzamt zu besprechen, wurde schon verschiedentlich gesagt. Auch sollte die Satzung bestimmen, dass solche Satzungsänderungen, die der Eintragung der Satzung und damit der Entstehung der Rechtsfähigkeit des Vereins entgegenstehen könnten, vom Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschlossen werden können.

Wenn schließlich die Satzung und die Vorstandsmitglieder vom alleinvertretungsberechtigten Vorstand oder so vielen Vorstandsmitgliedern beim Vereinsregister angemeldet wurden, wie zur Vertretung des Vereins nach außen erforderlich sind, ist alles Erforderliche zur Entstehung des rechtsfähigen Vereins getan.

 

Verfasser: Rechtsanwälte Eisenmann Wähle Birk, Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart, Telefon 0711/2382422/3, Fax 0711/2382555, Email: stuttgart@ewb-rechtsanwaelte.de

Dieser Beitrag gibt die Auffassung, Kenntnisse und Erfahrungen des Autors aus vielen Jahren Vereinsrechtspraxis wieder. Wir bitten dennoch um Verständnis, wenn im Hinblick auf die Vielfalt der individuellen Fallgestaltungen, die im Vereinsrecht vorkommen, eine Haftung für die gegebenen Auskünfte im Hinblick auf konkrete Einzelfälle nicht übernommen werden kann.

Johannes Pfeffer, 6. Jan 2009, Singen und Stimme, Kommentare per Feed RSS 2.0,Kommentare geschlossen.

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